Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe da mal eine "Exotenfrage": Vor kurzem wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass ich aufgrund meines alleinigen Sorgerechtes trotz des gemeinsamen Haushaltes mit dem Vater meines Sohnes den Elternbeitrag in der Kita nur von meinem Einkommen berechnen lassen bräuchte. Leider kann ich dass nirgends so exakt formuliert finden. Im Kita-Gesetz steht immer "Personensorgebereichtigter/Eltern". Im Betreuungsvertrag steht, dass sich die Gebühr nach dem Kita-Gesetz berechnet. Wer kann mir dazu eine Norm oder ein Urteil oder sonst etwas schriftliches und recht aussagefähiges nennen? Dass könnte einen Unterschied von fast 200,-€/Monat ausmachen! Danke für alle Mühe! Assinka
Wer hat denn das gesagt? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Ich kenne jetzt nur das "Gesetz zur Neuregelung der Hamburger Kinderbetreuung" und da sind "die mit dem Kind zusammenlebenden Eltern" relevant. Von Sorgerecht oder nicht ist da keine Rede. Auch wenn ich dir das natuerlich wuenschen wuerde. Aber wenn ich z.B. an Erziehungsgeld denke, da geht es ja auch nur darum, ob man zusammenwohnt oder nicht. LG Berit
bin zwar verheiratet, aber mit dem mann unseren gemeinsamen sohnes (beiderseitiges sorgerecht). nur für meine tochter habe ich auch das alleinige sorgerecht und werde mir das nochmal für den kindergarten vom jugendamt bestätigen lassen müssen. ich bezahle also somit nichts, außer dem essengeld, für meine tochter. es wird auch nur das einkommen von ihr (unterhalt von ihrem leiblichen vater) und mein ALG 1 (was ich noch bekomme) gerechnet. nur bei unserem sohn wird das einkommen meines mannes, mein einkommen und der unterhalt mit berechnet. ich hoffe ich konnte helfen? lg
§ 2 Elternbeitragspflichtiger Elternbeitragspflichtig ist gemäß § 17 Abs. 1 KitaG , derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht. Quelle: http://www.potsdam.de/cms/dokumente/10000368/28f6d95e/Kita-Beitragsordnung.pdf