Mitglied inaktiv
Lest euch besonders mal das zum Schulweg durch und alleine draußen, hier wird gar nicht geschrieben, dass es auf die Kinder ankommt und es sehr verallgemeinert Aufsichtspflicht: Kinder im Straßenverkehr Von Hanna Dietz Kinder sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer: ob zu Fuß unterwegs auf dem Bürgersteig, mit dem Fahrrad oder auf dem Kickboard. Häufig unterschätzen sie potentielle Gefahren oder handeln spontan und provozieren so gefährliche Situationen. Umso wichtiger, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht im Straßenverkehr angemessen nachkommen. Haftungsgrenzen Kinder unter zehn Jahren können die Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs nicht abschätzen. Laut Gesetz sind sie deshalb grundsätzlich nie schuld, auch wenn sie fahrlässig einen Unfall mit einem Auto oder einer Bahn verursachen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hat aber festgelegt, dass Kinder ab sieben Jahren durchaus für Schäden an parkenden Fahrzeugen zur Kasse gebeten werden können. Auch für andere Verkehrsunfälle – etwa mit Radfahrern – können Kinder ab diesem Alter haftbar gemacht werden, wenn sie über die Gefahren Bescheid wussten. In allen Fällen zahlen Eltern aber nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Aufsichtspflicht ist immer abhängig von Umständen, Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Das heißt, Aufsichtspflichtfälle vor Gericht sind immer Einzelfallentscheidungen. Man kann aber aus den Urteilen der vergangenen Jahre einige Regeln ableiten, an denen sich Eltern orientieren können. Kinder als Fußgänger Kinder in Begleitung Erwachsener sind erfahrungsgemäß unvorsichtiger, als wenn sie alleine unterwegs sind. Die Eltern müssen Gefahrensituationen erkennen und gegebenenfalls einschreiten. Eine Gefahrensituation ist zum Beispiel das Warten auf Grün an der Ampel. Oft haben kleine Kinder nicht die Geduld und springen auf die Straße: Damit muss im Kleinkindalter gerechnet werden. Kinder bis drei Jahre sollten in solchen Situationen an die Hand genommen werden. Vierjährige Kinder sind zwar wegen der altersbedingten Unerfahrenheit und der Neigung zu spontanem Handeln zu beaufsichtigen, doch müssen sie nicht mehr auf Schritt und Tritt überwacht werden, insofern die Umgebung es zulässt. Beispiel: Ein Vierjähriger brachte in einem Park eine Radfahrerin zu Fall, als er hinter einem Baum plötzlich auf den Radweg sprang. Die Großmutter des Kindes lief in einigem Abstand vor ihm und konnte nicht in das Handeln des Kindes eingreifen. Doch die Klage der Radfahrerin auf Schmerzensgeld wurde vom Landgericht Köln in einem Urteil vom 25. März 2004 abgelehnt. Es lag keine Aufsichtspflichtverletzung vor. Es war wegen der Umstände nicht erforderlich, das Kind an die Hand zu nehmen oder dauerhaft zu beobachten. Doch wenn es um die Überquerung einer verkehrsreichen Straße geht oder wenn die Kinder plötzlich auf die andere Straßenseite gelockt werden, ist schnelles Eingreifen gefragt. Wenn auf der anderen Straßenseite der Vater, Freunde oder der Eiswagen auftauchen, kann es sein, dass Kinder ohne Zögern über die Straße rennen. „In solchen Fällen muss ich damit rechnen, dass es auf die andere Straße läuft, und dann sollte ich das Kind an die Hand nehmen, im Alter von vier bis fünf Jahren“, so Familienrichter Jens Gnisa vom Oberlandesgericht Hamm. Der Schulweg Der Weg zur Schule ist meist die erste große Herausforderung für Kinder im Straßenverkehr. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder sicher zur Schule und nach Hause zurückkommen. Lehrer sind erst auf dem Schulgelände für die Kleinen zuständig. Je mehr Straßen zu überqueren sind, desto gefährlicher – und desto besser müssen die Eltern die Kinder anleiten und den Weg immer wieder mit den Kleinen üben. Auch gelegentliche Überprüfungen, ob das Kind sich richtig verhält, sind sinnvoll. Aber haben die Kleinen den Weg einmal gelernt, müssen sie nicht mehr ständig überwacht werden. „Wenn ich mein Kind in den Schulweg einweise und in die Gefahrenpunkte und mit dem Kind den Weg abgegangen bin, kann ich als Elternteil die Kinder auch durchaus den Schulweg alleine zurücklegen lassen. Das ist ein wesentlicher Gesichtspunkt. Diese Grenze wird durchaus von der Rechtsprechung anerkannt“, so Richter Jens Gnisa. Kinder müssen lernen, sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Übung macht auch hier den Meister. Doch viele Eltern begehen den Fehler, dass sie zu viel aufpassen, bedauert der Leiter des Arbeitskreises Verkehrserziehung Köln, Heinz-Albert Gebhardt: „Die Eltern, die unsere Kinder zur Schule bringen, machen den großen Fehler, die Kinder überzubehüten und sie zu viel an die Hand zu nehmen. Viele Eltern bringen die Kinder mit dem Auto und tragen den Ranzen bis auf den Schulhof. Das ist das größte Problem, wenn Kinder es nicht selbst lernen, bleiben sie unselbständig.“ Schulkinder dürfen natürlich auch in der Freizeit alleine auf der Straße spielen. Die Umgebung und die Erfahrungen, die sie bisher im Straßenverkehr gemacht haben, sind dabei entscheidend: Haben die Kinder gelernt, wo der Verkehr unbesorgtes Spielen zulässt und wo es zu gefährlich ist, kann man ihnen mehr Freiheiten zugestehen. Gefährlich ist es besonders da für Kinder, wo Erwachsene ein schlechtes Vorbild liefern und zum Beispiel bei Rot über die Ampel gehen. Kinder auf dem Fahrrad Radfahren birgt naturgemäß mehr Gefahren als zu Fuß zu gehen. Deshalb sind die Eltern in diesem Fall stärker in der Aufsichtspflicht. Hier gilt besonders der Einzelfall – wie gut beherrscht das Kind das Fahrrad, und wie hoch ist der Grad der Gefährdung durch den Straßenverkehr? Das Landgericht Nürnberg-Fürth machte in einem Urteil klar, dass es „keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, dass fünfjährige Kinder noch nicht mit dem Fahrrad auf die Straße dürfen“ (AZ 2 S 5891/94). Kinder ab fünf oder sechs Jahren dürfen also alleine in gewohnter Umgebung Fahrrad fahren – wenn sie das Rad beherrschen und es sich um eine verkehrsarme Gegend handelt. Kinder bis acht Jahre müssen, Kinder bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Wichtig für die Eltern: Sie müssen ihr Kind über die Gefahren aufklären, die auf dem Rad für sie und andere Verkehrsteilnehmer lauern. Allgemeine Belehrungen wie „Pass auf!“ reichen dabei zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht aus. Die Eltern müssen konkrete Gefahren benennen und außerdem anfangs regelmäßig überprüfen, ob das Kind sich richtig verhält. „Zeitintervalle lassen sich nicht festlegen. Wenn das Kind das erste Mal alleine auf der Straße ist, ist es sicher richtig, alle fünf bis zehn Minuten zu schauen. In der nächsten Woche und wenn ich bis dahin keine negativen Erfahrungen mit dem Kind habe, kann ich es lockern und sollte vielleicht alle 30 Minuten schauen. Es kommt darauf an, wo sich das Kind befindet und wie es sich verhält“, empfiehlt Richter Jens Gnisa. Auch Radtouren dürfen fünf- bis sechsjährige Kinder machen. Dabei reicht es aus, wenn Eltern das geübte Kind im Blick haben. Von der jeweiligen Verkehrssituation ist abhängig, ob es vor oder hinter Mutter oder Vater herfahren sollte. Das Saarländische Oberlandesgericht lehnte die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Radfahrerin ab. Sie hatte sich verletzt, als eine fünfeinhalbjährige Radlerin bei einer Radtour mit den Eltern auf dem Radweg zu weit nach links geraten war und mit der entgegenkommenden Radfahrerin zusammenstieß. Die Eltern hätten der Aufsichtspflicht in vollem Maße genügt. „Die Eltern durften davon ausgehen, dass ihre Tochter trotz des kindlichen Alters ihr Fahrrad technisch beherrschte.“ Es sei bei früheren Touren regelmäßig belehrt worden und habe auf die Ermahnungen stets folgsam reagiert, heißt es in dem Urteil (AZ 3 U 508/02-50). Ältere Kinder können bei derartigen Unfällen aber durchaus selbst haften. In dem Fall einer Zwölfjährigen, der das gleiche passiert war, urteilten die Richter, dass das Mädchen für den Unfall haften müsse. Übrigens: Für die Aufsichtspflicht macht es keinen Unterschied, ob ein Kind einen Helm trägt – für die Gefährdung des Kindes schon. Um die Kinder zu schützen, sollten Eltern sie nie ohne Helm fahren lassen. Kinder mit Kickboard & Co. Inlineskates, Skate- oder Kickboards gelten nicht als Fahrzeuge, sondern sind den Fußgängern zugeordnet. Das heißt, mit diesen Fortbewegungsmitteln muss man auf dem Gehweg bleiben – und Schritttempo fahren, wenn Fußgänger in der Nähe sind. Da das nur wenig Spaß macht, gilt für Eltern bei Kickboards & Co. eine höheres Maß an Aufsichtspflicht. Jens Gnisa: „Als Elternteil habe ich am Anfang durchaus eine engmaschige Kontrollpflicht; das heißt, ich muss mich vergewissern, wo das Kind spielt. Ich muss das Kind auch über die Gefahren belehren, die mit dem Kickboard in Zusammenhang stehen. Und wenn das Kind sich häufiger in Bereichen aufhält, die einfach für diese Kickboards nicht geeignet sind, dann kann durchaus eine Haftung der Eltern eintreten.“ Wer zahlt den Schaden? Da Kinder unter zehn Jahren nicht haftbar sind für Unfälle mit Autos und Eltern nur zahlen müssen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, kann das bedeuten: Der Geschädigte bleibt unter Umständen – auch wenn er völlig unschuldig ist – auf den Kosten sitzen. Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW: „Die einzige Möglichkeit, die der Autofahrer hat, ist eine Vollkaskoversicherung. Die Vollkaskoversicherung tritt ein, wenn er einen Schaden an seinem Fahrzeug hat.“ Und dabei ist es egal, wie es zu dem Schaden gekommen ist. Eine private Haftpflichtversicherung für die ganze Familie abzuschließen ist in jedem Fall ratsam. „Kinder sind über die Familienpolicen der Haftpflichtversicherer mitversichert, wenn sie im eigenen Haushalt leben. Es gibt auch Versicherer, die Schäden, die Kinder unter sieben Jahren verursachen, mit einschließen“, so Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. Unfälle mit Kindern im Straßenverkehr sind in den letzten Jahren zurückgegangen. Damit die Entwicklung so weitergeht, müssen Kinder ständig üben. Erwachsene sollten ihnen dabei ein Vorbild sein – und vor allem Rücksicht nehmen auf die schwächsten Verkehrsteilnehmer.
hallo, dankeschön, das ist sehr interessant. Aber mir wird schon mulmig wenn ich daran denke, dass Max (4) mal alleine in die Schule oder als Vorschulkind in den Kiga gehen soll. Naja, man wächst mit den Aufgaben - auch die Erwachsenen, gell ? LG Danny.
....mri war auch mulmig als mein Kleiner mit viereinhalb das erste Mal zum Kindergarten ging, dabei ist es ein gut überschauberer kurzer Weg, den ich shcon ein jahr lang mit ihm zusammen gegangen war. Schule wird dann richtig haarig, das ist nämlich ein sehr weiter Weg. Gut finde ich, dass herausgestellt wird, dass die Kinder es lernen MÜSSEN und oft viel zu behütet sind. Gerade Schulkinder werden aus Bequemlichkeit oder zu viel Sorge oft mit dem Auto gebracht und die Lehrer schlagen sich dann mti Konzentrationsschwächen rum, weil sich die Kinder auch gar nicht mehr bewegen. Gruß Tina
Die letzten 10 Beiträge
- Toilettenthema - Tochter 4,5 will nicht auf Klo in KiGa (absolute Verweigerung, Angst?)
- Kindergarten Kind wieder rausnehmen oder pausieren?
- Entwicklungsstörung
- Kindergarten
- 4 jähriger Sohn schwitzt auf einmal?
- Kindergarten macht wegen Windel Druck
- Kita
- Polypen Op
- Laut Erzieherin 2 jähriges kind auffällig oft krank
- Tochter meiner Freundin piesackt meine Tochter..