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Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B

Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B

maddia

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Moin, und gleich die nächste "Frage" bzw. ich weiß nicht, ob es eine Frage ist und wie ich es formulieren soll. Also, meine Tochter (6, atypisch autistisch) hat einen SBA mit den Merkzeichen G, B und H. Nun ermöglicht uns B ja z.B. ermäßigen Eintritt ins Schwimmbad, was schon ganz schön ist. Aber kann man uns das B auch zum "Nachteil" auslegen? Also, wenn das Kind jetzt z.B. auf eine Ferienfreizeit gehen würde (wirklich nur rein hypothetisch, soweit sind wir im Leben noch nicht) und es hätte keine spezifische Begleitung, ginge das oder wäre das irgendwie rechtlich problematisch? Wenn die Frage völlig verquer ist, entschuldige ich mich dafür, das geht mir nur gerade durch den Kopf im Hinblick auf die Betreuung im Rahmen der Schule, wo sie nächstes Jahr hinkommt. Evt. brauchen wir eine wegen der Arbeit. Kann sie da normal hingehen und auch alleine? Für die Schule wird sie eine Begleitperson bekommen, aber diese ist sicher nur im Unterricht selber anwesend, richtig? Also, bedeutet das B, dass immer einer dabei sein muss? Ich denke schon, dass das der Sinn der Sache ist. Da hat ja sicher jemand Erfahrung mit und ich würde das einfach gerne mal lesen:-) Diese Schulsache bereitet mir schon seit einiger Zeit Kopfzerbrechen, durch die Rückstellung um ein Jahr ist die Sache ja nicht aus der Welt. Und ja, ich kenne das Reha-Kids-Forum, aber ich bin seit 2006 im RUB und das liegt mir irgendwo näher. Vielen Dank maddia


Jana04

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Antwort auf Beitrag von maddia

Hallo mein Sohn hat auch atypischen Autismus und ADHS unud wir nutzen sinen Ausweis auch für öffentl. VM und Eintrittspreise usw. Es ist ein Nachteilsausgleich... Es bedeuetet nicht, dass er immer mit Begleitung unetrwegs sein muss.. Aber unser Sohn ist nie alleine unterwegs, weil er es einfach nicht kann. Sie trägt den Ausweis doch nicht auf der Stirn und alle können es sehen. Wenn die Situation für sie ok ist, brauch sie den Ausweis doch nicht um zu zeigen, dass sie eine Behinderung hat. Verstehe ich nicht ganz deine Sorge. VG Jana


maddia

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Antwort auf Beitrag von Jana04

Ja klar, deswegen sagte ich ja auch, dass es so ein Gedankengang ist, den ich noch nicht so recht formulieren kann. Wir wachsen da ja auch erst noch rein:-)


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von maddia

Das "B" bedeutet doch nicht, dass DU überall dabei sein muss. Allerdings, was jetzt deine Frage betrifft und wie du es beschreibst, wird deine Tochter wohl auch nicht "allein" irgendwo hinfahren. Selbst wenn es später mal zu einer speziellen "Freizeitfahrt" geht, hat sie ja sicherlich trotzdem eine Begleitperson dabei (Betreuer o.ä.), dann gilt eben diese Person dafür.


Vanessa1704

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Wenn sie in der Lage ist, alleine irgendwohin zu gehen, braucht sie keine Begleitung.Ihren Ausweis trägt sie ja nicht öffentlich.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Vanessa1704

Wenn sie in der Lage ist, alleine irgendwohin zu gehen, braucht sie keine Begleitung ~~~ genau und dann kommt bei der prüfung das B dann raus weil es nichtmehr notwendig ist ! Ausweise sind ja nicht auf Lebenszeit ausgestellt und zu jedem neuen Antrag holen die ich wieder Gutachten ein. ich vermute wenn das B drin ist wird sich das juristisch auf die Aufsichtspflicht auswirken, dass die nicht wie bei gesunden Kindern mit dem Alter automatisch lockerer wird. dagmar


Ameise

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Antwort auf Beitrag von maddia

Hi, da vermischst Du etwas. Das Merkzeichen B ist für die Bebnutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - dadurch ist der Behinderte berechtigt (aber nicht verpflichtet) eine Begleitung dabei zu haben. Es hat nichts damit zu tun, ob jemand im Alltag und in der Schule eine Begleitung benötigt. Dies hat mit dem Merkzeichen nichts zu tun. Dies fällt eher unter die Eingliederungshilfe. Liebe Grüße


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Ameise

Merkzeichen B - Notwendigkeit ständiger Begleitung - "Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind." Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird stets angenommen bei: Querschnittsgelähmten Ohnhändern Blinden und erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist. Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze, das am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten, ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass schwerbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "B" festgestellt ist, zur Mitnahme einer Begleitperson aber nicht verpflichtet sind. § 146 Abs.2 SGB IX lautet nunmehr wie folgt: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt." Die Schwerbehindertenausweis VO wird in diesem Zusammenhang dahingehend geändert, dass auf den betreffenden Ausweisen der Vermerk" Die Notwendigkeit Ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Formulierung " Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt wird. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung liegt oft auch vor, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen ist.


Geisterfinger

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Antwort auf Beitrag von maddia

Den Anbieter einer Ferienfreizeit würdest du ja über den Autismus informieren und dann wären die die Begleiter.