Mitglied inaktiv
hat jemand von Euch im Oktober08 eine Mikrowelle bei LIDL gekauft? Meine hat heute den Geist aufgegeben, aber wie kann es anders sein, der Kassenbeleg ist nicht mehr auffindbar. Ist die Marke Bifinett KH 1106 Kann mir jemand eine Kopie vom Kassenzettel zukommen lassen? Oder steht da irgendeine Numemr drauf die den Umtausch bei Euch dann hinfällig werden lassen? lG Claudia
geh mal so hin - im Normallfall sind diese Läden äußerst kulant. Ich habe bei Aldi mal einen Staubsauger zurückgebracht ohne Kassenbon und es war kein Problem. Die wenigsten Läden machen ein Problem draus - es ist nur einfacher wegen der ganzen Verbucherei wenn ein Kassenzettel da ist - wenn nicht geht es auch vor allem bei defekten Elektrokleingeräten. Gruß Birgit
(auch wenn sich die Geschäfte dagegen sträuben) Umtausch ohne Kassenbon nicht möglich ... So oder ähnlich lautet sehr oft die Antwort eines Verkäufers, wenn der Käufer wegen einer mangelhaften Sache seine Rechte geltend machen will, aber keinen Kaufbeleg mehr besitzt. Was viele nicht wissen: Um als Käufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benötigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes. Voraussetzung ist lediglich, dass der eine Käufer und der andere Verkäufer ist. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat. Die Weigerung vieler Verkäufer, die Rechte des Käufers zu erfüllen, hat neben Unwissenheit und „Abwimmeln“ des Käufers aber oft noch einen anderen Grund: Wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Käufer deshalb Rechte geltend machen kann, hat auch der Verkäufer gegenüber seinem eigenen Lieferanten Gewährleistungsrechte. Schließlich wurde ja auch er im Normalfall von diesem mit einer mangelhaften Sache beliefert. Dieser Fall ist in § 478 BGB geregelt, der bestimmt, dass grundsätzlich der Verkäufer einer mangelhaften Sache die ihm aufgrund der mangelhaften Lieferung der Kaufsache entstandenen Nachteile an seinen Lieferanten weitergeben kann. Doch wie so oft unterscheidet sich die Realität vom geltenden Recht. Viele Hersteller oder Lieferanten verlangen vom Verkäufer, dass dieser alle Unterlagen zum Kaufgegenstand beibringt, wozu der Kaufbeleg des Kunden, Garantiekarten des Herstellers etc. zählen. Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass diese Auseinandersetzungen zwischen Groß- und Einzelhandel nicht zu Lasten des Endkunden geführt werden dürfen. http://www.123recht.net/%C2%B4Ohne-Kassenbon-kein-Umtausch%C2%B4__a9413.html Das sollte sich wohl jeder am besten Ausdrucken und beim Einkaufen mit dabei haben ...
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