Mitglied inaktiv
Unser Anwalt möchte für seine außergerichtliche Tätigkeit (max 1 Schreiben + 1 Telefonat) für 2 Sachen haben: 1. Sache nach Nr. 2500 VV, 13, 14 RVG 200 € zzgl. 20 € Auslagen 2. Sache nach Nr. 2500 VV, §§ 13, 14 RVG 100 zzgl. 20 € Auslagen. Auslagen haben wir damals auch in voller Höhe angesetzt, aber ich hab jetzt in der Tabelle geschaut, und keine Ahnung, wie der auf 200 € und 100 € kommt. Gegenstandswert 1. 1200 € und 2. 450 €
Oh mein Gott ist das lange her. Aber um Dir zu helfen, müsste ich da nicht auch die Gebührentabelle vorliegen haben. Es hängt doch vom Gegenstandswert ab und davon dann die 10/10 oder so Gebühren. Oder nicht mehr?
Ich hab meine Prüfung 2001 gemacht, danach kam das (statt BRAGO) das RVG und das sind für mich Böhmische Dörfer.. Es kommt mir nur so viel vor...
Ich kenne auch nur noch BRAGO, Abschluß 2000 nur leider nie wieder in diesem Beruf gearbeitet...
Also ich WOLLTE sofort weg! Also auch keine weiteren Erfahrungen auf meiner Seite...
Ja ok das Wort "leider" muss da unten weg. Ich bin auch froh, dass ich in diesem Beruf nicht versumpft bin, ist schrecklich eintönig und unterbezahlt noch dazu.
Und was für ein Stress und Überstunden und... meine waren noch ziemlich undankbar. Ja, richtig, Überstunden in der Ausbildung... Arbeitsrechtler sollten es besser wissen...
Normalerweise richten sich die Gebühren von Rechtsanwälten ja nach dem Gegenstandswert. In deiner Sache nach §3 RVG muss er das aber nicht, sondern legt eine Rahmengebühr fest, die kann nach Nr. 2500 in einem Rahmen von 40,00 - 520,00 € liegen, bei mehr als 240,00 € muss die Tätigkeit aber umfangreich oder schwierig sein.
owt
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