Elternforum Alleinerziehend, na und?

Unterhalt wenn Vater im Ausland

Unterhalt wenn Vater im Ausland

SimplySingle

Beitrag melden

Hallo zusammen! Mir hat eine Freudin von einem Szenario aus Ihrem Bekanntenkreis erzählt und ich wollte fragen, ob sich hier jemand auskennt. Reine Neugierde meinerseits... Paar hat ein Kind und leben im Ausland, nicht verheiratet. Paar trennt sich, Mutter und Kind ziehen nach Deutschland zurück. Mutter arbeitet wieder. Vater heiratet, hat aber keine weiteren Kinder. Vater zahlt UH, aber wohl nicht sehr viel. Denkt er müsse nicht den vorgeschlagenen Euro Betrag der DD Tabelle zahlen, zwecks Wechselkurs... Mutter überlegt nun einen Anwalt einzuschalten. Wie verhält sich so etwas? Vater und neue Frau haben beide ein Einkommen, sind allerdings selbständig. Wie ist das dann mit dem Selbstbehalt und einem (für ihn) schlechten Wechselkurs? Danke schonmal und liebe Grüße


Pamo

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von SimplySingle

Wenn Kind und Mutter in D leben, dann gilt deutsches Unterhaltsrecht. Je nach Ausland und Engagement einer Beistandschaft des JA sollten die in der Lage sein, den Unterhalt einzutreiben. Sonst wie immer: Anwalt!


HeikeB1969

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von Pamo

Hast PN. Hier ohne JA, nur selbst bzw. höhere Instanzen mit Anwalt. LG Heike


SimplySingle

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von Pamo

Danke Pamo! Klar, denke dieser Weg wird es auch sein. Hatte mich einfach nur generell mal interessiert und ich weiss ja, dass hier ein paar den KV im Ausland haben. Wir ja auch...zum Glück aber ohne Probleme...


desireekk

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von SimplySingle

Hallo, es gibt ein Auslandsunterhaltsgesetz. http://de.wikipedia.org/wiki/Auslandsunterhaltsgesetz https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/AU/Broschuere_Auslandsunterhalt.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Ich hatte die mal per Email angeschrieben und ... irgendwann... auch mal Antwort erhalten. Ich würde in erster Instanz ans Jugendamt und ggf. die obigen Infos gleich mitnehmen. Gruss Désirée


kevome*

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von SimplySingle

Der Vater hat recht, dass der Wert aus der Düsseldorfer Tabelle nicht einfach übernommen werden kann. Er muss noch um die Kaufkrafr des jeweiligen Landes bereinigt werden. Je nach Land kann das dann auch mal nur 1/3 des Tabellenwertes sein. Für den Wechselkurs wird in der Regel ein Durchschnittswert angesetzt und nicht jeden Monat der jeweils aktuelle Kurs.


HeikeB1969

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von kevome*

Hallo bei mir ist das mit dem WEchselkurs anders. Mein Titel ist in Euro und die Pfändung läuft jeden Monat zum Termin mit dem aktuellen, offiziellen WEchselkurs. Diesen muss ich belegen und zusammen mit der Pfändung beim dortigen Amt vorlegen. Die weiteren Verfahren im Ausland werden in der dortigen Währung durchgeführt. Zurückgewechselt wird dann erst, wenn das Geld irgendwann mal bei mir ankommt. Das geht seit vielen, vielen Monaten so. Lg Heike