Mitglied inaktiv
hallo,
ich hab heut morgen vor lauter hektik vergessen, meine schlüssel mitzunehmen.
nach unzähligen versuchen mit karten und nagelpfeile die tür aufzukriegen (leiter ging auch nich weil zu kurz) musste ich den schlüsseldienst rufen. nun ratet mal was der spaß gekostet hat.
für 3 min arbeit.
entsetzte und traurige grüße von cordi ![]()
80 euro???
150,- Moossteine? (Anderes Wort für €)
Hatte ich letztens auch
Zum Glück hatte der Vermieter einen Tip für einen Rentner, der nebenher Schlüsseldienst macht.
20 Euro für 10 Sekunden Arbeit. Ein Schnäppchen .....
Was hats bei dir gekostet?
LG
S
30 euro für anfahrt und 150 für tür aufmachen + mwst. ich könnt grad ausrasten
also mit 200 euro bist du dabei
Da würd ich aber nachfragen bei der Verbraucherzentrale...ich kann mir nicht vorstellen das das so rechtens ist. Schliesslich ist ein ganz normaler Wochentag und kein Nacht-oder Wochenendzuschlag drauf kommt! lg
LG S
..
Siehe PN. "die Kosten für eine Türöffnung (zugezogen) dürfen Wochentags von 08-18Uhr keinesfalls 90,00€ überschreiten. Das gilt innerhlab von Großstädten wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt. Wenn man allerdings auf dem Land lebt können die Preise variieren, da der Anfahrtsweg wesentlich länger ist!" Frag mal Tante Google! LG S *einschlägige Erfahrungen hat*
Urteile zu überhöhten Preisen Rund 100 Euro für Anfahrt und Türöffnen gilt als maximal akzeptabler Preis, so Verbraucher-Zentrale und Pro Honore. Werden 100 Prozent mehr als der ortsübliche Durchschnittspreis gefordert, liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 6 W 218/01) Wucher vor. Ein angemessener Sonn- und Feiertagszuschlag ist zwar zulässig, nicht jedoch etwas wie "Spezialwerkzeugkosten", "Bereitstellungskosten" für Pkw oder ein "Sofortzuschlag", wenn in der Anzeige ohnehin mit 24-Stunden-Service geworben wird (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 31 C 63/98-44). Ihr gutes Recht: Nicht bar zahlen "Am Telefon schon sagen, dass man nur per Rechnung zahlt", rät Castello. "Nie bar zahlen, auch wenn der Monteur darauf besteht. das ist die Masche der Unseriösen." Der Verbraucher habe ein Recht auf Zahlung per Rechnung. Schlägt der Monteur die geöffnete Tür verärgert wieder zu - wie öfter geschehen -, macht er sich strafbar. Das ist Nötigung. Vorbeugen oder ins Hotel "Jeder kann sich mal aussperren", sagt Otto Dobbeck. "Deshalb sollte man Ersatzschlüssel bei Nachbarn oder Freunden hinterlegen - notfalls in zugeklebten oder versiegelten Umschlägen." Aber ohne Namen und Adresse, falls dort eingebrochen wird! Manchmal ist auch eine Nacht im Hotel billiger als der hektische Anruf bei einem Schlüsseldienst nachts oder sonntags. Hilfe für Geschädigte Bei Ärger mit einem Schlüsseldienst hilft die Verbraucher-Zentrale, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg, Tel.: 24 83 20.
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Ein an einen Schlüsseldienst gezahltes, die Wuchergrenze übersteigendes Entgelt, kann wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ zurückgefordert werden Im Mai 2003 beauftragte die in Hamburg wohnende spätere Klägerin einen Schlüsseldienst (die spätere Beklagte, die ihren Geschäftssitz in München und Filialen im Bundesgebiet hat) mit der Öffnung ihrer Wohnung. Ein Mitarbeiter der Beklagten öffnete die Wohnungstür in ca. 2 bis 3 Minuten und verlangte dafür € 180,96. Die Klägerin zahlte zunächst. In den folgenden Tagen machte sie sich kundig über die üblicherweise zu zahlenden Entgelte für „normale Wohnungsöffnungen“, d. h. an Werktagen zur Tageszeit. Ihre Recherche ergab einen Durchschnittspreis von ca. € 50,00. Noch im Mai 2003 forderte die Klägerin daher die Beklagte auf, den um mehr als 250 % überhöhten und damit „als Wucher zu bezeichnen-den“ Preis zurück zu zahlen. Da die Beklagte die Rückzahlung verweigerte, kam der Fall vor das Amtsgericht München als das für den Geschäftssitz der Beklagten zuständige Gericht. Die Beklagte wandte vor Gericht ein, dass die € 180,96 angemessen seien, da hier nicht nur auf die Zeit, die zur reinen Wohnungsöffnung notwendig sei, gesehen werden dürfe; in diesem Entgelt seien auch die Anfahrt zur Wohnung sowie die Vorhaltekosten für Material und Personal sowie die Mehrwertsteuer enthalten. Da eine gütliche Einigung nicht möglich war, gab die Richterin ein Sachverständigengut-achten in Auftrag zur Frage, ob die € 180,00 das angemessene Entgelt mehr als 200 % (Wuchergrenze) übersteigen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass in Hamburg die Durchschnittspreise für normale Wohnungsöffnungen bei ca. € 40,00 bis € 50,00 zzgl. Mehrwertsteuer lägen. Die Beklagte selbst warb im Internet mit einem Preis von € 41,00 netto (= € 47,56 brutto). Damit war die Klage entschieden: Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von € 133,39; € 47,56 durfte die Beklagte behalten, da dieses Entgelt angemessen sei, insofern keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege. http://www.kostenlose-urteile.de/Ein-an-einen-Schluesseldienst-gezahltes-die-Wuchergrenze-uebersteigendes-Entgelt-kann-wegen-undx201Eungerechtfertigter-Bereicherungundx201C-zurueckgefordert-werden.news240.htm
habe ja mit karte bezahlt, das is ja dann noch nich bezahlt, kann man da was machen?????
Ich würd sofort bei deiner Bank anrufen und das stornieren lassen. Ob das geht, weiss ich nicht, aber ich würds versuchen. Und guter Tip: Deponier irgendwo (Nachbarn/Familie) nen Zweitschlüssel. Ist billiger als nen Schlüsseldienst.
Wer seine Kreditkarte einsetzt, kann seine Zahlungen nachträglich nicht mehr widerrufen. Dieser Grundsatz gilt ohne Einschränkungen auch dann, wenn es mit dem Zahlungsempfänger zu Streitigkeiten über die Qualität seiner Leistung kommt. Der Karteninhaber muss derartige Reklamationen aus seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem Unternehmen klären. Sobald der Kreditkarteninhaber den Überweisungsbeleg unterzeichnet hat, ist dies Zahlungsanweisung unwiderruflich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn es zweifelsfrei keine wirksame Forderung des Zahlungsempfängers gegen den Kreditkarteninhaber gibt. Wer seine Zahlungsanweisung widerrufen will, muss dem Kreditkartenunternehmen daher eindeutige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass dem Vertragsunternehmen kein Anspruch auf Zahlung zusteht. Die bloße mündliche Behauptung, "man sei in einem Animierlokal ausgenommen worden", reicht folglich nicht aus, um die Auszahlung des angewiesenen Betrags zu stoppen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2001 - 15 O 420/00).
Kannst du das Konto leerräumen( incl. Dispo) bevor der Schlüssdienst abgebucht wird? Wird ja nicht Sekunden genau abgebucht, oder? ;-)) Dann dürfte es ja nicht überwiesen werden! Geld zahlst du dann später wieder ein!
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