Mitglied inaktiv
Hallo Zusammen, kann mir hier jemand sagen was ein Erbschein bewirkt! Folgender Sachverhalt! Nach dem Tode meines Vaters im Oktobver hat meine Mutter die Finanzierung des Autos übernommen, allerdings gab es eine Restschuldversicherung, die mittlerweile auch endlich 3/4 der offenen Summe gezahlt hat! Die Restschuld wollte das Autohaus ausgleichen, die uns das Auto abkaufen wollten. Nun besteht die Bank auf den Erbschein, der immer noch nicht vorliegt aber beantragt ist bevor man den Vorgang abschließt. Was macht denn die Bank mit dem Erbschein - ich versteh das nicht und nach dem Kampf mit der Versicherung fehlen mir einfach die Nerven um wieder wochenlang zu verhandeln usw.! Danke Mama Fabian
Hallöchen! Ich verstehe zwar nicht ganz, was die Bank mit dem Autoverkauf zu tun hat aber: der Erbschein bescheinigt, wer Erbe ist. Ggf. muss die Bank Abschreibungen machen durch den Todesfall? Dann bräuchte sie den Erbschein um zu sehen, dass es keine weiteren Erben gibt und kann so den Fall abschließen. Hergeben würde ich den allerdings nicht: ich denke vorlegen reicht und dann aber wieder mitnehmen. Viele Grüsse, Moni
das einzigste was ich weiss ist das ein Erbschein vorrecht hat vor einem Testerment (hatten es gerade erst) warum sie ihn haben wollen verstehe ich nicht,einfaches vorzeigen müste reichen ?! lg
Das Autohaus wollte die Restsumme gleich an die Bank überweisen und den anderen Teil an uns, denn die Bank hat ja den Fahrzeugbrief! Danke Mama Fabian
einem Testament? Ist es nicht so, dass ein Erbschein eingeholt wird, wenn kein Testament vorliegt. Vielleicht war das Testament aus bestimmten Gründen rechtsunwirksam (Formfehler)? Dann hat ein Erbschein Vorrang. Prinzipiell hat ein Testament Vorrang und was dort steht, wird gemacht. Oder? LG Ilona
..leider! :-)
Brauche ich einen Erbschein? Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach der Nachweis der Erbenstellung nur durch Erbschein erbracht werden könnte. Oftmals ist diese Frage aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt. Hiernach kann der Nachweis der Berechtigung meist nur durch Erbschein, Testamemtsvollstreckerzeugnis und notarielles Testament / Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll geführt werden (eine Bank, die trotz Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll einen Erbschein verlangt, macht sich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2005, Az.: XI ZR 311 / 04). Kann der Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgen und haben die Erben auch keine Vollmacht über den Tod hinaus, muß ein Erbschein eingeholt werden.
Nein, stimmt nicht - Erbschein ist eine Urkunde, die z.B. auch bei Vorliegen eines Testaments beim Notar beantragt und vom Nachlaßgericht erteilt wird. Der Erbschein sagt auf einer DIN A4-Seite klar aus, wer Erbe aufgrund welcher Umstände und zu welchen Teilen geworden ist. Du kannst doch nicht z.B. mit einem 14-seitigen komlizierten Testament zur Bank gehen und das dann von einem Sachbearbeiter beurteilen lassen... Bei Grundbuchangelegenheit wird immer ein Erbschein benötigt.
Der Erbschein ist die amtliche Bestätigung, dass Person/en x dieses oder jenes geerbt hat/haben. Er wird in der Regel verlangt (z.B. von Banken), wenn kein Testament vorliegt, oder wenn dieses nicht notariell beglaubigt ist. Banken regeln bestimmte Dinge oft auf Kulanz-Basis (z.B. Bezahlung von Rechnungen, die auf das Konto des Verstorbenen gehen). Sobald aber der Erbe in irgendeiner Weise einen Profit machen könnte, wollen/müssen sie sich rechtlich absichern, dass alles in Ordnung ist. Ärgerlich, wenn das Amtsgericht so lange braucht, v.a. weil meine Erfahrung ist, dass man echt nichts machen kann.
Wenn die Bank Nachricht vom Tode eines Kontoinhabers erlangt, wird das Konto zunächst gesperrt. Es sind keinerlei Verfügungen mehr möglich, AUSSER zur Begleichung von Bestattungskosten, gegen Vorlage der Rechnung und durch direkter Überweisung an das Bestattungsinstitut. Für die neue Verfügungsberechtigung braucht die Bank einen Erbschein, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird ODER ein Testament MIT Eröffnungsprotokoll. Dann wird das Konto auf den neuen Kontoinhaber oder auf die Erbengemeinschaft umgestellt.
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