Mitglied inaktiv
Guten Abend zusammen. Mein Mann hat den 1. Ärger bei Ebay. Heute kam folgende Mail: "Bei o.g. Artikel brach beim ersten Anbringen am Handy der kleine Karabinerhaken. Da der Artikel im Vergleich zu anderen Anbietern, schon im höheren Preissegment liegt, bitte ich um Umtausch bzw. Rücknahme. Bitte teilen Sie mir mit, ob ein Umtausch oder Rücknahme von ihrer Seite akzeptiert wird. Vielen Dank für Ihre Bemühungen." Wir haben der Käuferin mitgeteilt, daß Sie uns den Artikel zurück schicken soll und haben auf die Widerrufsbelehrung auf der Rechnung hingewiesen. Dann kam die 2. Mail: "Vielen Dank für die rasche Antwort. Ist es möglich, dass Sie mir nach Eingang meiner Rücksendung bei Ihnen einen Ersatz liefern können, statt der Kostenrückerstattung?" Mein Mann erklärt, daß wir keinen Ersatz-Artikel schicken können, da dieser Artikel nur EINMAL im Sortiment vorhanden war. Die 3. Mail: "Als Ersatz würde meinerseits auch Ihr Artikel 220116475877 ohne weitere Zuzahlung akzeptiert. Dieser Artikel ist zwar preislich unter dem defekten Artikel, jedoch möchte ich Frieden in dieser Angelegenheit und eine vernünfige Lösung." Und die (bisher) letzte Mail von der Dame: "Ihr Argument: "Ein Ersatzartikel schicken geht aus verschiedenen Gründen nicht, weil wir Buchführen & Warenverwaltung betreiben." kann ich als Bilanzbuchhalterin nur als "Nicht-wollen" und Ausrede werten. Gemäß BGB hat der Käufer das Wahlrecht bei der Mangelbeseitigung. Ich habe um Nacherfüllung bei Rücksendung der mangelhaften Ware gebeten. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Sie im Zuge der von mir als Käufer gewählten Nacherfüllung verpflichtet die Versandkosten gemäß BGB § 439 (2) zu tragen. Ich komme Ihnen bereits mit einem preislich günstigerem Artikel und der von mir zu Rücksendekosten entgegen. Die Ihrerseits nach BGB zu tragenden Versandkosten beim Ersatzartikel sind ebenfalls zu 75 % bereits mit dem Kaufpreis des mangelhaften Artikel gedeckt. Fazit ist, dass Sie effektiv 2,49 € (10,99 € mangelhafter Artikel - 8,50 € Ersatzartikel) Gewinn hätten, da Sie ja die Versandkosten bei Nacherfüllung selbst tragen müssen. Ich hoffe auf eine gütliche Einigung." Nun hat mein Mann ihr geantwortet, daß sie den Ersatzartikel bekommt und ER die Versandkosten trägt. Sie muß aber den defekten Artikel an uns zurück schicken und die VK dafür übernehmen wir auch. Was meint ihr, war diese Entscheidung richtig?? Beim Umtausch heißt es doch immer, die Versandkosten trägt der Käufer, wenn es unter 40,-EUR sind. Erst AB 40,-EUR trägt der Verkäufer die Versandkosten. Menno - jetzt ist Männe erst seit kurzem Selbständig und schon so`n Ärger. Die Ware war total in Ordnung und NICHT defekt, als wir sie versendeten. Und gut verpackt war sie auch. Ging sogar als Einwurf-Einschreiben weg, damit wir immer eine Sendungsverfolgung machen können...und es vom Käufer nicht heißt: Ware nicht erhalten. Grüßle
für die Käuferin deutlich lesbar auf der Angebotsseite aufgeführt? Und wenn ja, was steht darin? In erster Linie sind die AGBs bindend. Das BGB regelt die Rahmenbedingungen. Es gibt zwar im Gewährleistungsrecht Bereiche, über die die Kaufpartner nicht hinweg entscheiden dürfen, aber Grundsätzlich gilt die Vertragsautonomie. Sprich, KÄufer und Verkäufer einigen sich vor, während und nach dem Kauf auf die Rahmenbedingungen. Erst einmal LG, AyLe
Nein, nur die Widerrufsbelehrung. AGB`s sollen bei EBAY nicht zwingend sein. Hat mein Mann im Internet recherchiert...Wichtig ist immer die Widerrufsbelehrung, so heißt es. Und warum will die Käuferin erneut einen Artikel von uns, wenn sie doch beim ersten Artikel so unzufrieden ist (im nachhinein)?? Dabei hat sie uns schon `ne positive Bewertung abgegeben.
wenn ihr keine agb´s habt dann ist das gesetzt (bgb und gegebenenfalls hgb) für euch bindend
Zunächst einmal würde ich IMMER die AGBs lesbar in meinen Angeboten platzieren!! Hier die entsprechende Passage aus Wikipedia: Nacherfüllung Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (Bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB). Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
So lautet sie: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: ................ Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Ende der Widerrufsbelehrung
Jedenfalls hat mein Mann diese Person bereits für alle Auktionen etc. sperren lassen, damit wir mit dieser Person nicht noch einmal so`n Theater haben! Hoffentlich hilft`s was...
http://www.auktions-forum.info/board.php?boardid=37 http://www.frag-einen-anwalt.de/Internetauktionen__r15.html Ganz wichtig: Die Frist für das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht beträgt grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB). Juristisch höchst umstritten ist, ob dies auch bei Verträgen gilt, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden. § 355 Abs. 2 S.2 BGB sieht eine Verlängerung der Frist auf einen Monat (nicht 4 Wochen!) vor, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform belehrt wurde. Die Frage, ob bei Verträgen über den eBay-Marktplatz eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von zwei Wochen oder einem Monat gilt, ist daher abhängig davon, ob bei eBay bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. (Bei dir stehen 30 Tage, das ist dann abmahnfähig, so blöd das auch klingt). Das findest du hier: http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_6.html#d und hier: http://tinyurl.com/2g6h72 Hier noch zur Mängelhaftung: http://agb-giftkueche.de/kapitel1/kapitel1/maengelhaftung.php Auch sehr hilfreich: http://tinyurl.com/yvgvkf Und hier kannst du alle Fragen im Zusammenhang mit Ebay-Verkäufen stellen: http://forums.ebay.de/forum.jspa?forumID=34 LG Marion
Vermutlich ist Hermes-Versand günstiger als ein Einschreiben. hängt natürlich von der Größe ab, aber die Nachverfolgung ist auch sehr einfach. Grüße
Ja, kann schon sein, ABER bestimmt nicht bei Handyzubehör. Wir hatten zuerst höhere VK, aber leider kaufte da so gut wie niemand. Also haben wir es auf Einwurf-Einschreiben geändert. Bei EBAY gibt`s so viele PowerSeller, die sogar als Warensendung verschicken...und da sehen wir schon mit unseren VK (fast) alt aus. So ist EBAY nun mal...leider!