Mitglied inaktiv
ich könnte gerade sowas von platzen...... die will 1260 und paar zerquetschte haben.... und für 1.01.09 bis 31.07.09 nochmal 1129,31...
Nein,Du musst das nicht zahlen, ist schon verjährt... Allerdings hatten wir das auch mal und um keinen Stress mit den Vermietern zu bekommen haben wir das gezahlt...wollt ja dann auch keine Kündigung haben...lg Sindy
Stress wahrscheinlich - Kündigung wäre unwirksam
Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen. Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden. Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629). Auf der anderen Seite gilt zu beachten, dass der Mieter trotz der verspäteten Abrechnung dennoch die Auszahlung eines eventuellen Guthabens von seinem Vermieter verlangen kann. Zur Fristwahrung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; materielle Fehler wie ein Additionsfehler sind unerheblich und können auch später noch berichtigt werden.
und streß kann sie haben..... mittwoch gehts zum anwalt
ich muss dazu noch sagen.... wir haben dort 6 jahre gewohnt und nie eine nebenkostenabrechnung bekommen. NIE. und nun will sie 2400 eu....tzzzz
dann ist der Fall doch klar!
Der Abrechnungszeitraum darf maximal ein Jahr lang sein.
Abrechnungsfrist ist ebenfalls eine 12-Monatsfrist.
Habt ihr Monatlich eine Nebenkostenpauschale bezahlt? Die könnt ihr euch dann für die 6 Jahre wiederholen. ![]()
wir haben jeden monat 550 eu miete und 150 eu nebenkosten bezahlt.....
Glückwunsch, die 150 Euro könnt ihr euch wiederholen, für jeden Monat die ihr sie gezahlt habt, für die ganzen sechs Jahre!
warum?????????????????
,,,,
Es geht um Nebenkostenvorrauszahlungen und nicht, wie irrtümlich von mir genannte Pauschalen. Aktuelles Urteil: Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen bei Auszug von Rechtsanwalt Amin Negm-Awad Abstracts: Zieht ein Mieter aus und sind bereits Abrechnungsfristen verstrichen, so kann der Mieter vom Vermieter die Erstattung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen in voller Höhe verlangen. Er ist nicht darauf angewiesen, zunächst auf Abrechnung zu klagen oder die tatsächlich angefallenen Kosten zu schätzen. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, die abgelaufenen Zeiträume nach abzurechnen und so die Erstattung der Nebenkosten zu reduzieren. Mit der Mietrechtsreform sind gesetzliche Fristen zur Abrechnung der Nebenkosten eingeführt worden. Grundsätzlich hat der Vermieter mit dem Schluss des jährlichen -nicht aber kalenderjährlichen- Abrechnungszeitraumes zwölf Monate Zeit, die Nebenkosten gegenüber dem Mieter abzurechnen. Tut er dies nicht, so darf er keine Nachforderungen mehr an den Mieter richten. Dies betrifft aber nur die Fälle, in denen die tatsächlich angefallenen Kosten höher als die Vorauszahlung sind. Beispiel aus unserer Praxis: Der Mieter zahlt monatlich 75,00 € an Vorauszahlung auf die zu erwartenden Nebenkosten. Der Vermieter rechnet jahrelang nicht ab. Als M auszieht, hält der Vermieter ihm eine „Nebenkostenabrechnung“ entgegen, die sich auf Jahre zurückliegende Abrechnungszeiträume bezieht und auch nach Berücksichtigung der Vorauszahlungen noch ein Saldo zugunsten des Vermieters ausweist. Er behält den Betrag von der Kaution ein. Er darf so nicht handeln. Da längst der Zeitraum für die Geltendmachung von Nachforderungen abgelaufen ist, sind Nachforderungen des Vermieters ausgeschlossen. Es verbleibt jedoch die Frage, was der Mieter tun kann, wenn er vermutet, dass er aus den Abrechnungszeiträumen noch Erstattungen hat. Es geht hier also um die Fälle, in denen die Vorauszahlung die (vermutliche) Abrechnung übersteigt. Der noch in der Wohnung befindliche Mieter hat hier ein Zurückbehaltungsrecht für die laufende Kautionszahlungen, mit denen er den Vermieter unter Druck setzen kann. Der ausgezogene Mieter kann dies nicht. Wohnt der Mieter noch in der Wohnung, so kann er die Nebenkostenvorauszahlung einstellen. Der Vermieter wird sich beeilen, abzurechnen. Tut er dies nicht, kann er auch nichts vom Mieter verlangen. Es stellte sich aber schon lange die Frage, was geschieht, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist und eine Erstattung vermutet. Die obigen Fälle passen hierauf nicht. Die Rechtsprechung und Literaturansicht war hierzu bislang umstritten. Es wurden drei Lösungen angeboten: • Vermieterfreundlich: Der Mieter klagt auf Abrechnung gegen den Vermieter. Erhält er die Abrechnung klagt er neuerlich auf Erstattung der Differenz, wenn der Vermieter sie nicht von sich aus erstattet. • Zwischenlösung: Der Mieter schätzt die tatsächlich angefallenen Kosten, etwa aus früheren Abrechnungen. Er klagt die Differenz ein. • Mieterfreundlich: Der Mieter klagt die Erstattung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen ein. Der Vermieter muss nun seinerseits überlegen, ob er nicht endlich abrechnet. Macht er dies, gewinnt der Mieter den Prozess nur in Höhe der Erstattung. Rechnet der Vermieter immer noch nicht ab, so sind sämtliche NK-Vorauszahlungen zu erstatten. Das sind schnell einige tausend Euro. Mit Urteil vom 09.03.2005 hat der Bundesgerichtshof diese Frage beantwortet und sich dabei der letztgenannten Lösung zugewendet: Es sei alleine Sache des Vermieters, ordnungsgemäß abzurechnen. Wenn er dies nicht fristgerecht unternähme, so entstünde ein Schwebezustand, bei dem nicht klar ist, was der Mieter an Nebenkosten genau schulde. Man könne dann nicht vom Mieter verlangen, dass er etwaige Kosten abschätze, also die Arbeit des Vermieters mache. Solange nicht abgerechnet sei, müsse der Vermieter eben alles erstatten. Diesen Zustand könne er ja jederzeit beenden. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Das Gesetz legt eindeutig die Abrechnungspflicht des Vermieters fest. Was für die Abrechnung gilt, muss auch umgekehrt gelten, wenn der Vermieter nicht abrechnet: Jeder Cent ist vom Vermieter darzulegen. Ansonsten kann der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung zu hoch ansetzen und sich dann in die Nicht-Abrechnung flüchten. Nach den Entscheidungsgründen kann der Vermieter auch nach verlorenem Erstattungs- Prozess noch etwaige tatsächlich entstandenen Kosten nach abrechnen, wenn sie Vorauszahlung nicht übersteigen. Der Vermieter fordert sozusagen die Erstattung seinerseits zurück. Einen Betrag, der über der Vorauszahlung liegt wäre allerdings eine Nebenkostennachforderung, welche nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Klage auf Erstattung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen angebracht ist. Rechnet der Vermieter im Prozess dann endlich ab, so ist die Klage entsprechend zu reduzieren. Versäumt er dies auch noch im Prozess, so sollte ein Teilbetrag der Erstattung zur Seite gelegt werden, da der Vermieter auch hiernach noch die tatsächlich angefallenen Kosten bis zur Vorauszahlung nachfordern kann. Die Erfahrung lehrt allerdings: Ein Vermieter, der jahrelang nicht abrechnet und auch noch, nachdem er verklagt ist, nicht in die Schuhe kommt, wird kaum nachträglich selbst eine Abrechnungsklage einreichen -- und die Verjährung gibt es auch noch. http://www.prikalneg.de/NK.pdf Dein Anwalt wird dich sicher richtig beraten! ;-))
du das Geld einfach nicht zahlen. Das wird zurückgelegt wenn keine Abrechnung kommt und liegen gelassen. Und wenn die Abrechnung fehlt kann man auch einfach mal nachfragen. Es sind ja nun mal deine Kosten. LG Smilin
Hallo!
Ich hatte das auch, dass meine Vermieterin zu spät abgerechnet hat... - und ich musste nicht mehr zahlen.
Wenn sie schlampig buchhalten und Fristen nicht einhalten, ist das deren Problem. Und soviel auf einmal nachzahlen ist schlichtweg ein HAMMER.
Da das Gesetz dort auf der Seite des Mieters ist.... so what??? Über 1000 € mal eben so zahlen aus Gutem Willen??? Nö!
ChrisStoffel hat da Recht. Ich war beim Anwalt und musste nicht zahlen... und habe sogar noch meine Kaution in voller Höhe bekommen...
LG, Claudia
wir haben dort 6 jahre gewohnt. nach dem ersten jahr habe ich gefragt, wo die abrechnung bleibt, antwort: die oma liegt im kkh. nach paar monaten hab ich nochmal nachgefragt und sie wäre noch nicht dazu gekommen...... dann habe ich nicht mehr nach gefragt... ich habe meine monatliche vorauzahlung geleistet... und nun nach auszug bekommen wir ne abrechnung???? ne da kann doch was nicht stimmen,,,
mein bruder wohnte in einem mehfamilienhaus, dort gab es noch NIE eine abrechnung, eine arbeitskollegin wohnt ca 10 jahre im gleiche haus, die hat es mir bestätigt, hätte die nun auch auf verdacht geld zurücklegen sollen?
Für Abrechnungszeitraum 2009 musst Du zahlen... nur die anderen kann die Vermieterin vergessen.
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