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Gartenteich ... Frage ...

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Huhu, Nachbarn haben Gartenteich gebaut, ungesichert. Grundstück ist nur von Hecke umgeben. Weiß jemand, ob das zulässig ist, hier ist Grundstück an Grundstück (Neubaugebiet) ? Super, da kann ich ja meine Kinder keine Sekunde mehr aus den Augen lassen ... Sorry, abgehackt, aber Kind aufm Arm ! Cosma


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Meines Wissens müssen Pool und Gartenteichbesitzer dann ihr Grundstück mittels Gartenzaun schützen. Tun sie das nicht, kann man bei einem Unfall Schadensersatz fordern. Auch wenn es kaum Eltern gibt, die da Bock hätten noch zu klagen, aber ich glaub zu wissen dass es da ein Gesetz gibt.


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Nunja - ein Gesetz gibts nicht. Man sagt das das Grundstück gegen Betreten geschützt sein muß (Hecke, Zaun etc.). Wie hoch oder niedrig allerdings - das steht auch nirgends. Kann dein Kind denn so einfach auf sein Grundstück laufen? LG Anke


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hallo, wenn deine kids so rüberlaufen können, würde ich euer grundstück einfach einzäunen, dann sind wenigstens eure kinder sicher. viele grüße antonia


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Ein Kind, das einfach mal unüberlegt in einen Teich steigen würde, sollte sowieso noch Aufsicht genießen. Passieren kann sonst auch mit anderen Dingen etwas und überall. LG


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Huhu, nun, es verhält sich so, daß wir hier als 5 Parteien zusammen eine Spielstrasse gekauft haben, an die unsere Häuser angrenzen. Auf dieser, unserere privaten Spielstrasse lassen wir aber eben alle unsere Kinder frei laufen und spielen. Hier grenzen aber auch unsere Gärten an. Sie haben keinen Zaun, sondern eine Hecke, die nicht besonders dicht ist. Nunja, aber eine eindeutige Rechtsaussage scheint hier auch niemand zu kennen / oder es eben nicht zu geben. Danke schonmal, Cosma


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Hab was dazu erst gestern in einem Gartenforum gelesen: Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.:22 U 272/92): "Ein Grundstückseigentümer muß sein Grundstück so absichern, daß andere Personen hierdurch nicht zu Schaden kommen können. Diese Verpflichtung nennt man Verkehrssicherungspflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht verletzt ein Grundstückseigentümer, wenn er einen Gartenteich auf seinem Grundstück unterhält und diesen Teich nicht so absichert, dass insbesondere fremde Kinder in diesen nicht hineinfallen können." "Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 1995, 197) greift bei Haftungsfragen die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers in den Fällen, in denen die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch bei altersbedingter Sorgfalts- und Überwachungsdichte das Kind aus dem Aufsichtsbereich der Eltern ohne deren Verschulden entweicht und in den Gartenteich des Nachbarn stürzt. In diesem Falle drohen dem Gartenteichbesitzer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche." LG