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Für mich aktuell: Grundsteuererklärung

Für mich aktuell: Grundsteuererklärung

Tini_79

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Weiß jemand, ob es einen Unterschied macht, ob ein Haus als Mietobjekt oder selbstgenutzt eingetragen ist? Meine Eltern und ich haben ein Mehrfamilienhaus, welches wir selbst bewohnen. Es gibt keine Mieteinnahmen. Das Haus war früher, bevor wir es gekauft haben, ein Mietshaus und es wurde damals abgeraten, das auf selbstgenutztes Eigentum zu ändern, weil das aufwendig und teuer wäre.


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

In welchem Bundesland wohnst du? Davon hängt es maßgeblich ab.


misssilence

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Antwort auf Beitrag von misssilence

Und was heißt "eingetragen ist"? Wo eingetragen? Für die neue Grundsteuer ist es egal, was wo steht - wichtig sind allein die Verhältnisse zum 1.1.2022. Bei zwei Wohnungen ist es ein Zweifamilienhaus. Egal ob vermietet oder nicht.


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von misssilence

Wir wohnen in Brandenburg. Auf dem Einheitswertbescheid steht bei "Art": -wie bisher- Mietwohngrundstück Und DAS könnte man wohl auch ändern in selbstgenutzt, meint meine Mutter. Wir wissen halt nur nicht, ob das einen Unterschied machen würde.


Leena

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Hier geht es wohl um Paragraf 75 Abs. 1 Bewertungensgesetz. Danach ist zu unterscheiden zwischen Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück (...). Mietwohngrundstücke sind nach Abs. 2 Grundstücke, die zu mehr als 80% der Jahresrohmiete Wohnzwecken dienen mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern. Es kommt somit auf die Anzahl der Wohnungen an, nicht auf Vermietung / Selbstnutzung. Dann muss man halt noch schauen, ob es abgeschlossene Wohnungen sind, ggf. noch weiterer Wohnraum besteht etc.


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von Leena

Danke, Leena. Als wir das Haus gekauft haben, hatte es zwei einzelne Wohnungen mit einem normalen Treppenhaus, wie man es von Miethäusern kennt. Demnach war ja schon da die Klassifizierung in Mietwohngrundstück falsch? Vielleicht war es auch vor 15 Jahren/ oder im Osten anders. Jedenfalls haben wir dann eine dritte Etage mit einer dritten, abgeschlossenen Wohnung aufstocken lassen. Die ist aber noch im Rohbau und wird wie ein Dachboden genutzt, als Abstellfläche und zum Wäsche trocknen etc. So oder so, wo macht denn die Einteilung in Mietwohngrundstück oder selbst genutztes Eigentum einen Unterschied? Zahlt man bei einer Variante weniger Steuern?


Leena

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Mietwohngrundstück heißt ja nur, zu mehr als 80% der Jahresrohmiete Wohnzwecken dienend und kein Ein- oder Zweifamilienhaus - das hat überhaupt nichts mit Vermietung oder Selbstnutzung zu tun. "Selbst genutztes Eigentum" ist keine Grundstücksart, s. § 75 Abs. 1 BewG: Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Mietwohngrundstücke, 2. Geschäftsgrundstücke, 3. gemischtgenutzte Grundstücke, 4. Einfamilienhäuser, 5. Zweifamilienhäuser, 6. sonstige bebaute Grundstücke. Es ist für die Grundstücksart komplett egal, ob vermietet oder eigengenutzt. "Jedenfalls haben wir dann eine dritte Etage mit einer dritten, abgeschlossenen Wohnung aufstocken lassen. Die ist aber noch im Rohbau und wird wie ein Dachboden genutzt, als Abstellfläche und zum Wäsche trocknen etc." Klingt jetzt etwas verwirrend - erst habt Ihr mit einer dritten Wohnung aufgestockt, dann ist das aber noch Rohbau und dann wird es aber genutzt, aber "wie Dachboden". Wird denn jetzt noch gebaut oder nicht? Wenn das Haus zwei abgeschlossene Wohnungen beinhaltet und noch weiteren relevanten Raum, dann wäre es kein Zweifamilienhaus und damit Mietwohngrundstück - vom Grundsatz her zumindest. Was abgeschlossen ist und was Wohnraum, das ist tatsächlich ein ziemlich weites Feld und ein klassischer Fall von "es kommt darauf an".


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von Leena

Vielen lieben Dank für deine Mühe! Ich habe mich wahrscheinlich schlecht ausgedrückt. Lt. dem Einheitswertbescheid ist es ein Mietwohngrundstück - obwohl das ja mit ursprünglich nur 2 Wohnungen schon falsch war, denn es war ein Zweifamilienhaus. Durch das Aufstocken könnte man das jetzt aber ggf. annehmen, wenn man die dritte Wohnung als Wohnung wertet. Es ist schon eine, aber eben noch nicht bewohnbar. Es gibt keine Sanitäranlagen, also Wasser etc. liegt an, aber es ist kein WC usw. installiert. Es gibt keine Zimmertüren und Zargen. Die Wände sind teils unverputzt, Stromkabel teils noch nicht verlegt, in zwei Räumen gibt es Heizkörper, in den anderen nicht. Meine Tochter spielt da Schlagzeug, da stehen Wäscheständer und Kisten mit Weihnachtsdeko Wie du sagst, wahrscheinlich ein Fall von "kommt drauf an". So oder so aber die Frage - würde die Änderung von Mietwohngrundstück auf Zweifamilienhaus bzgl. Bewertung etwas ändern? Gibt es zwischen den 6 o.g. Gruppen dahingehend Unterschiede?


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Das Grundsteuergesetz hat sich geändert und mit ihm die Definition der Nutzungsarten - den alten Einheitswertbescheid kannst du getrost ignorieren! Gib Zweifamilienhaus an. Die Art hat Einfluss auf die Bewertung und somit den Messbetrag.


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Leena

@Leena: der Par. 75 BewG gilt NICHT für die Grundsteuer! Diese hat eigene Definitionen und geht idR von der Fläche aus. Besser als im Gesetz kann man das im Anwenundserlass nachlesen. Der Par. 75 ist nur für Erbschaftsteuer relevant.


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Eure dritte "Wohnung " erfüllt nicht die Kriterien für eine Wohnung nach GrStG. Wie schon gesagt: es ist ein ZFH.


Leena

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Antwort auf Beitrag von misssilence

Stimmt, bei der Grundsteuer ist es § 249 BewG, oder..? Bleibt halt noch die Frage, was ist mit dem ausgebauten Dachgeschoss, ist zwar keine abgeschlossene Wohnung, aber ggf. Wohnraum..? Da hat man ja oft (gerade bei 50er-Jahre-Häusern) das Problem, das noch Wohnraum außerhalb der abgetrennten Wohnung bestand, Zimmer vom gemeinsamen Treppenhaus aus zugänglich oder so, und dann wird es potentiell schwierig...


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Leena

Dazu gibt dir der Absatz 10, Par 249 BewG Antwort: (10) 1Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen. Ohne Sanitär >> keine Wohnung. Somit nur zwei Wohneinheiten und ZFH. Kein Mietwohngrundstück (egal, was der alte Einheitswertbescheid postulierte).


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von misssilence

Ich habe heute noch einiges gelesen und ganz dunkel klingelte auch was aus dem einen Semester Steuerrecht im Rahmen meines Studiums, aber ich weiß wieder, warum es DAS nicht wurde Na wir werden uns schon durchfummeln.


Leena

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Antwort auf Beitrag von misssilence

Das es keine Wohnung ist, ist schon klar. Ich frage mich nur, ob es Wohnräume, die keine Wohnungen darstellen, im Sinne von Abs. 10 S. 2 sein könnten, oder ob es als außer Ansatz bleibende Zubehörräume zu werten ist. Aber wahrscheinlich gehe ich mal wieder nach und bin in Gedanken noch zu sehr bei der Rechtsprechung zu unechten Zweifamilienhäusern nach altem Recht. ;)


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Leena

Vom alten Recht habe ich keinen Schimmer :D Bei der Frage ob Zubehörraum oder nicht, würde ich das pragmatisch nach der tatsächlichen Nutzung entscheiden. Wird es bewohnt bzw zu mehr als Abstellzwecken genutzt, würde ich das als Wohnfläche rechnen. Ist es mehr ein besserer Dachboden, als Zubehörraum.


nici1909

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Hallo, Für Brandenburg gibt es ne Hotline für Fragen rund um das Thema. (0331) 200 600 20 Ist sehr gefragt im Moment, aber vielleicht können die dir helfen. Lg Nici


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

geht elster wirklich mit Windows 7 nicht ?


Chelli1406

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Antwort auf Beitrag von Tini_79

Mal eine andere Frage dazu: Kann man sich die Abgaben als pdf speichern und ggf. nachträglich noch was ändern? Wir sind erst seit dem 01.04. Hausbesitzer und den Bescheid hat der Vorbesitzer des Hauses bekommen Seine Motivation es wirklich korrekt auszufüllen kann ich mir vorstellen..


Tini_79

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Antwort auf Beitrag von Chelli1406

Ich habe noch gar nicht angefangen, aber bei der Steuererklärung über Elster kann man auch zwischenspeichern.


misssilence

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Antwort auf Beitrag von Chelli1406

Das geht nicht. Der alte Eigentümer muss dich kümmern. Selbst bei Fehlern ist alles offen - die Bescheide gehen erst 2025 raus und dann an die aktuellen Eigentümer. Gegen den Bescheid könnt ihr 4 Wochen Einspruch einlegen und damit ALLES ändern.