Mitglied inaktiv
Angenommen, ihr habt einen Bekannten/Verwandten, der aufgrund einer Krankheit seinen Geschäften nicht mehr nachkommen kann, weswegen jemand vom Amt bestelles sich um dessen Geschäfte kümmert. Die Person ist also nichts geschäftsfähig. Nun hat diese Person aber einem Unternehmen, das in Notfällen kommt und Abhilfe schafft, sagen wir einem Schlüsseldienst, einen Auftrag erteilt, der auch erledigt wurde... dass dafür ein Preis berechnet wurde, den man sich nur damit erklären kann dass die Verwirrung des Auftraggebers erkannt und ausgenutzt wurde, darüber will ich mich gar nicht erst auslassen. Ist der Auftrag so gesehen eigentlich zustande gekommen? Also, wisst ihr wie ich meine? Schwer zu erklären irgendwie... LG, alex
Wenn ein Betreuer bestellt wird, muß das zunächst nicht unbedingt heißen, daß dieser für ALLE Lebensbereiche bestellt wurde. Es kann also sein, daß die Betreuungsfunktion des Betreuers diesen Lebensbereich gar nicht abdeckt (=> checken). Ansonsten MUSS der Betreuer natürlich sein Amt "ordentlich" ausführen, heißt, er muß im Sinne der zu betreuenden Person handeln. Wenn der Preis absolut branchenunüblich ist, ist entweder der Betreuer zu blöd oder er betrügt wissentlich. Habe da mal einen Bericht drüber gesehen, wie unglaublich viele Betreuer ihre Schützlinge ausnehmen: grausam. Also, zwei Möglichkeiten: a) Auftrag ist nicht zustande gekommen, da Betreuer für diesen Lebensbereich nicht bestellt. b) Auftrag zustande gekommen, kein Scheingeschäft, da Auftrag ausgeführt wurde. Ggf. "Wucher" bei der Rechnungslegung wäre zu prüfen, dann ist aber auch der Auftrag zustande gekommen, aber die Rechnung anfechtbar. (Jedenfalls ist das aus meinen paar Grundsemestern Recht hängen geblieben... Und aus der Banklehre...)
... für die fixe Antwort. Der Schlüsselheini steht nämlich da und wartet auf sein Geld... auf fast 400 Tacken. Naja, das kann ich allenfalls so weitergeben. Der Betreuer als solcher weiß jawohl gar nichts von dem Auftrag, den hat der zu Betreuende wohl eigenmächtig in Auftrag gegeben. Wie gesagt, war etwas wirr aber musste flott gehen Dann werd ich da mal nachrecherchieren und ggf. handeln LG, alex
Also § 105 des BGB sagt, dass eine Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist. § 106 kopiere ich Dir noch mit rein. Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen. Allerdings denke ich nicht, dass dieser in Deinem Fall zutrifft, weil hier ja von geringwertigen Mitteln die Rede ist. Das ist wohl eher auf das morgendliche Semmelholen bezogen. Ich bin schon so lange raus aus dem Zeug, vor paar Jahren hätte ich Dir das besser und schnelle sagen können. :o( Gruß
Da kann ich ja schonmal mit arbeiten LG, alex
Ach soooo, der Auftrag wurde gar nicht von dem Betreuer, sondern von der betreuten Person erteilt??? Sorry, hatte ich falsch verstanden! Oki, also, Willenserklärungen von nicht geschäftsfähigen Personen sind nichtig. Soweit waren wir. Die "geringerwertigen Mittel" sind auch hier nicht unbedingt maßgebend, sondern die tatsache, daß zwar die Leistung (Dienstleistung), aber noch nicht die Gegenleistung (Zahlung) erbracht wurde. Ergo: Willenserklärung und damit Auftrag nichtig. Wenn aber nun durchaus die Dienstleistung erwünscht ist, nicht natürlich aber der Wucherpreis, würde ich als Betreuer mal "netten" Kontakt aufnehmen, mit dem "Schlüsseldienst" und dem Geschäftsinhaber schleunigst um eine SEHR gute neue Rechnung bitten oder es darauf ankommen lassen und gar nicht zahlen und die Sache der handwerkskammer melden.
Hm-hm, vielen Dank euch beiden. Ich frag mich das gerade, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass jeder, der eine Leistung oder Ware anbietet, sich immer von der Geschäftstüchtigkeit eines jeden Kunden überzeugen muss, andererseits meine ich auch das so im gedächtnis gehabt zu haben, ds Geschäftsunähig gleich geschäftsunfähig ist Ich werde berichten Danke bis hierhin LG
Nimmt ein Geschäftsunfähiger Dienstleistungen in Anspruch, so muss meines Wissen für sie evtl. sog. Wertersatz geleistet werden, insbes. dann, wenn ersparte Aufwendungen ohnehin hätten getätigt werden müssen. Ob das jetzt der Fall war ist schwer zu beurteilen. Vielleicht hat der Geschäftsunfähige übereilt den Schlüsseldienst bestellt, weil ihm eigentlich bekannt ist, dass der anwesende Nachbar einen Ersatzschlüssel hat o.ä. Schwierig dürfte wohl auch werden die Höhe des evtl. zu leistenden Wertersatzes zu bestimmen. Ich würde da auf das ortsübliche Entgelt für Schlüsseldienste tippen. Letztendlich aber muss der Betreuer das wohl mit dem Schlüsseldienst klären. Liebe Grüße Ebba
Meines Wissen gilt ein solches Geschäft als "schwebend unwirksam", bis der Betreuer zugestimmt hat. ABER auch nur dann, wenn der Betreuer für diesen Bereicht bestellt ist. Wenn der Betreuer, zum Beispiel, lediglich die Gesundheitsfürsorge innehat, aber nicht die Vermögenssorge, kann der Betreute ohne weiteres den Schlüsseldienst bestellen und muß das dann auch zahlen, weil er eben nicht in dem Sinne "geschäftsunfähig" ist. In meinem Umkreis gibt es jemanden, der einen Betreuer für die Gesundheits-, Vermögens- und Verwaltungssorge (also Vertretung gegenüber Behörden) hat. Der Betreute bekommt jeden Monat einen fixen Betrag, über den er selber verfügen kann. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, muß vom Betreuer "abgesegnet" werden. Insofern könnte sich ein Auftragnehmer absichern, indem er sicherstellt, daß der Auftraggeber genügend Geld zur Verfügung hat ;-). Wobei der durchschnttliche Betreute eigentlich in der Lage ist, zu erkennen, wann er seine eigene "Entscheidungsfreiheit" überschreitet. Ist er dazu nicht in der Lage, ist evtl. eine Betreuung nicht ausreichend, und der Kranke müßte in eine Einrichtung, wo er überwacht wird. Wobei: Das Thema "vom Schlüsseldienst über den Tisch gezogen" ist ja auch für einen durchschnittlichen Gesunden hin und wieder mal dran - sonst wären diese Schlüsseldienst-Abzocker ja nicht so erfolgreich. Ich würde die Rechnung dem Betreuer übergeben, der kann sie dann bezahlen oder anfechten. Gruß, Elisabeth.
Und genau so haben wir es jetzt gemacht, der Schlüsseldienst hat die Nummer vom Betreuer bekommen und kann sich mit dem auseinandersetzen. Zwar meinte der am Telefon anwesende Chef von dat ganze, er arbeite nicht auf Rechnung, aber auf meinen Hinweis, dass der Betreuer eh eine Rechnung brauche sowie auf mein dezentes ausderHosehüpfen auf seinen Vorschlag hin, dass ich das doch solange schonmal bezahlen solle hat er sich mit der Vorgehensweise, die Bezahlung auf Eis zu legen bis er das mit dem Betreuer klären konnte, einwandlos einverstanden erklärt. Euch vielen Dank für die Auskünfte, hab ich einfach mal argumentativ ins Feld geführt und hat super geholfen. Ihr seid eben doch die Besten... LG, alex