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von Leena  am 13.09.2018, 18:58 Uhr

Wahlprogramm der AfD-Hessen

Was Mord ist, bestimmt sich nach § 211 StGB: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."

Ich bleibe dabei, die AfD unterstellt unserer Justiz, sie würde "Urteile mit Herkunfts- oder Religionsrabatt" fällen. Genau das tut sie nämlich nicht - es gab keinen "Herkunftsrabatt", weil der Mann aus Deinem Beispiel aus Tschetschenien kam. Sondern der Richter hat sich genau diesen Menschen angeschaut, festgestellt, dass er offenbar die Schwere und Niedertracht seiner Tat nicht erfassen kann. Wenn der Täter das aber nicht erfassen konnte, sind die Mordmerkmale des § 211 StGB eben nicht erfüllt.

Du solltest nicht mit Bauchgefühl an juristische Urteilsbegründungen herangehen.

Und - ja, sicherlich kann man auch juristisch anders argumentieren. Bzw. argumentieren, der Mann hatte die Schwere und Niedertracht seiner Tat erfassen können müssen. Aber darum geht es Dir nicht, oder?

Urteile sind nicht unbedingt "richtig" oder "falsch", sondern sie müssen denklogisch in sich schlüssig sein.

 
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