Geschrieben von AngelinaMama am 24.01.2006, 20:01 Uhr |
gibt es hier evtl. VERmieter ???
Hallo,
wie Ihr ja sicher teilweise schon mitbekommen habt, ist mein Vater verstorben. Er lebte mit seiner Frau in einer 80 Quadratmeter großen Wohnung die sie jetzt alleine finanziell nicht mehr halten kann. Das Problem ist, sie haben einen 3-Jahres-Vertrag unterschrieben, nun ist die Frage ob SIE den ALLEINE auch einhalten muß ???
Im Vertrag steht wohl das sie als 2.ter Mieter allein für die Miete aufkommen muß, aber gilt das auch im Todesfall ?
Weiß das jemand ? Oder war auch schon in so einer Situation ?
GLG,
Nicole & Angelina *22.10.2002
Re: gibt es hier evtl. VERmieter ???
Antwort von emmal j. am 24.01.2006, 20:33 Uhr
Da der Vertrag mit sicherheit nach September 3001 unterschrieben wurde, gilt eine gesetzliche Kündigungfrist vom Mieter aus von drei Monaten.
Auch wenn es anders im Vertrag steht.
Ist in 2001 vom Gesetzgeber geändert worden.
lg!
Re: gibt es hier evtl. VERmieter ???
Antwort von horrend am 24.01.2006, 20:38 Uhr
ausserdem gibt es für den Todesfall tatsächlich Sonderregelungen; sie hat bestimmt gute Chancen, vorzeigig zu kündigen.
LG Ilona
Re: gibt es hier evtl. VERmieter ???
Antwort von emmal j. am 24.01.2006, 20:49 Uhr
Genau...September 3001.....8-)))
Man, passiert mir heute laufend....
sorry.
Re: Man kann seiner Zeit nie weit genug voraus eilen :-)))))))) o.T
Antwort von JoVi66 am 24.01.2006, 21:16 Uhr
er
Re: gibt es hier evtl. VERmieter ???
Antwort von *Aquilina* am 24.01.2006, 21:44 Uhr
Hallo,
es gibt ne Sonderkündigungsrecht bei Todesfall. In dem Fall muß aber die Kündigung innerhalb von, ich glaube es waren 6 Wochen, ausgesprochen werden zu einem bestimmten Termin (nach Einhaltung der Kündigung von 3 Monaten).
Bin mir aber nicht 100% sicher. Aber mir war so (hatten einen Todesfall 2003, aber da gab es keinen hinterbliebenen Partner in der Whg.)
LG Cathy
Hier
Antwort von Janka_ am 24.01.2006, 22:17 Uhr
Hallo!
Hier greift § 563a (2) BGB.
"Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen."
Dieser § ist zwingendes Recht und kann nicht im Mietvertrag ausgeschlossen werden.
Alles Gute! Janka