Guten Tag Frau Bader,
Ich habe eineelternzeit von 2 Jahren eingereicht, wovon ich das 2. Jahr bei meinem AG in Elternteilzeit arbeite.
Nun planen wir eine erneute SS. Die Entbindung wird dann voraussichtlich noch während der Elternteilzeit stattfinden.
Nun bin ich etwas verunsichert ob;
1. Ich die Elternzeit ( vom 1.kind) vor dem 2. Mutterschutz offiziell beenden muss oder ob die verbleibenden Monate an die 2. Elternzeit angehangen werden können.
2.: das Elterngeld für das 2. Kind komplett anhand das des Elternteilzeitgeldes berechnet wird ?
3.; wie verhält es sich mit Mutterschutzgeld ? Steht mir dies in voller Höhe zu ?
4.;da mein AG vielleicht für die Elternteilzeit eine intensive Reisetatigkeit für mich vorgesehen hat wäre es für mich wichtig womit ich im Falle einer Krankschreibung oder Arbeitsverbot zu rechnen habe? Habe ich Anspruch auf eine Zahlung ?
5.; wäre es generell auch möglich die Elternzeit auch in der 2. SS vorzeitig zu beenden um wieder die volle Stundenzahl zu arbeiten ( um höheres Elterngeld zu erhalten) ?
6.; und dies nur rein theoretisch .; hätte man nochmal Anspruch auf eine 3. Elternzeit falls es zu einer 3. SS innerhalb der 2. Elternzeit kommt ?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten und Ihre Arbeit hier im Forum.
von
Irja14
am 05.07.2014, 23:33
Antwort auf:
Schwanger in Elternteilzeit ?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.07.2014