Frage:
Jobsuche nach Geburt
Ich habe mal eine Frage, die mich zwar nicht persönlich betrifft, aber eine Freundin und ich dazu nichts finden konnte.
Meine Freundin ist gerade Mutter geworden und möchte 1 Jahr Elterngeld beziehen. Der Arbeitsvertrag endete vor der Geburt.
Nun bewirbt sie sich überall und sagt den Arbeitgebern nicht, dass sie gerade ein Kind bekommen hat.
Ist so etwas rechtens? Sprich: Kann sie die Stelle annehmen und dann sofort Elternzeit beantragen?
Sie bekommt ja derzeit Elterngeld, aber hat keine Elternzeit beantragt, weil sie keinen Arbeitgeber hat.
Während der Schwangerschaft muss man das nicht sagen, schon klar, aber wie ist das im MuSchu nach der Geburt?
LG
Sonnenblume
von
Sonnenblume1982
am 18.06.2016, 11:52
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Jobsuche nach Geburt
Hallo,
klar kann sie sich bewerben und dann mit Frist 7 Wo EZ einreichen. Da wird der AG sich freuen und sie gerne nach der EZ nehmen. Zumal dann die Probezeit weiter läuft.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.06.2016
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Jobsuche nach Geburt
Welchen Sinn soll das haben?
Heutzutage gibt es in der Regel eh meist befristete Verträge, der wird dann garantiert nicht verlängert nach der Aktion.
Sobald das Kind betreut ist kann sie suchen und dann auch arbeiten.
Wenn Betreuung vorhanden ist auch ALG1 beantragen.
Sie will doch derzeit gar nicht arbeiten...
von
Sternenschnuppe
am 18.06.2016, 15:51
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Jobsuche nach Geburt
Sinn: Es ist ihr Traumjob, unbefristet, gibt kaum Stellen in diesem Bereich. So einen Job findet sie nicht überall.
von
Sonnenblume1982
am 18.06.2016, 16:59
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Jobsuche nach Geburt
Nach § 16 BEEG muss jemand, der Elternzeit beantragen will, dies mindestens 7 Wochen vorher schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Der Trick funktioniert also nicht.
Eine Traumstelle "parken" wollen, wenn man von vornherein nicht mit offenen Karten spielt, kann nachher zur Horrorstelle werden, wenn der AG sich hereingelegt fühlt. Dem Arbeitgeber geht es um Arbeitsleistung, die er idR sofort braucht.
Mitglied inaktiv - 18.06.2016, 17:06
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Jobsuche nach Geburt
Im Übrigen hat man laut MuSchuG eine absolute Schutzfrist nach der Geburt von 8 Wochen. In dieser Zeit darf man keine bezahlte Tätigkeit ausüben, auch nicht auf ausdrücklichen Wunsch. Natürlich muss man das dem AG auch vorher sagen. Hier besteht auf jeden Fall eine Mitteilungspflicht nach § 5 (1) MuSchG. Man kann nicht so tun, als würde man eine Arbeit beginnen wollen und nach sagen, ich habe gerade ein Kind geboren, sorry. Hier müssen auch die Interessen des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt werden.
Mitglied inaktiv - 18.06.2016, 17:10
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Aber warum muss man das vor der Geburt nicht tun, wenn man eventuell auch schon im MutterSchutz ist?
von
Sonnenblume1982
am 18.06.2016, 17:34
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Jobsuche nach Geburt
Es ist im Grunde eine Soll-Vorschrift, die während der Schwangerschaft nicht sanktioniert wird. Nach der Geburt greift jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot und das ist auch für die Mutter absolut bindend! Sie verstößt gegen das Mutterschutzrecht, wenn sie in dieser Zeit ihre Arbeitsleistung anbietet.
Ich empfinde es als Betrug dem AG gegenüber. Es wäre interssant zu erfahren wie dieser kuriose Fall vor einem Arbeitsgericht entschieden werden würde.
Eigentlich will sie ja nicht ihre Arbeitsleistung anbieten, sondern eine Stelle parken mit Elternzeit, was ja nicht geht weil man die Elternzeit 7 Wochen vorher beim AG beantragen muss.
Mitglied inaktiv - 18.06.2016, 17:52
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Jobsuche nach Geburt
Wie meinst Du das ?
Und denkst Du das Arbeitsklima ist gut, wenn der AG Mitarbeiter sucht. Jemanden einstellt, anderen die wirklich arbeiten wollen absagt und dann bleibt sie Zuhause ?
Ich als Chef würde alle Hebel in Bewegung setzen diese Mitarbeiterin los zu werden. Das Vertrauensverhältnis ist doch komplett weg.
Wenn es ihr Traumjob ist , dann soll sie mit offenen Karten spielen, sich sofort eine Tagesmutter organisieren und nach dem Mutterschutz arbeiten.
von
Sternenschnuppe
am 18.06.2016, 17:53
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Jobsuche nach Geburt
Hallo,
der Arbeitsgeber kann - da ja Probezeit läuft - in diesem Fall sofort das Arbeitsverhältnis beenden. Die Frist sind dafür i.d.R. 2 Wochen. Damit wäre die Kündigung durch, bevor die Elternzeit angetreten werden würde. Hier verstößt die Kündigung auch nicht gegen das Maßregelverbot ... in der Probezeit ist die Kündigung jederzeit und ohne Angaben von Gründen wirksam.
Und damit entfiele dann auch wieder die Elternzeit - kein Arbeitgeber auch keine Elternzeit.
Darüber hinaus hat die Freundin eine Offenlegungspflicht, wenn sie die Arbeit tatsächlich nicht antreten kann oder will. Verstößt sie dagegen, kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen sie in Betracht (u.a. Kosten für die erneute Bewerbersuche, Kosten für eine Ersatzkraft bis zur Neueinstellung einer anderen Person usw. - das können leicht mehrere 10.000,00 € werden).
Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 08:31
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Jobsuche nach Geburt
Ich stimme deinen Ausführungen zu! Außer Probezeit: denn laut MuSchG gilt ein Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Geburt.
Das ist aber alles nicht relevant, aus vorher genannten Gründen.
Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 08:50
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Jobsuche nach Geburt
Probezeit ist egal. Da auch in der Probezeit einer Schwangeren nicht gekündigt werden darf. Der Chef kann aber hingehen und sagen, dann muss eben die 7 Wochen bis zur Elternzeit gearbeitet werden - und dann dürfte die TE ein echt großes Problem bekommen. ich bezweifel ja mal das die 7 Wochen komplett durch den Mutterschutz abgedeckt wird.
Schadensersatz würde ich in dem Fall auch von Seiten des AG prüfen lassen. Fraglich halt ob dieser damit durchkommt. Den Job ist die TE aber so oder so los, spätestens nach der EZ dürfte die Kündigung kommen.
Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 10:03
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Sie ist aber nach der Geburt nicht schwanger, und fällt trotzdem noch in den Kündigungsschutz durch das MuSchG.
Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 10:20
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Stimmt, mir fehlt eineutig noch die ausreichende Menge Kaffee
Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 10:26
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Jobsuche nach Geburt
Wenn nicht, dann muss sie ja erst einmal 7 Wochen arbeiten um dahin zu kommen.
von
Sternenschnuppe
am 19.06.2016, 10:57