Hallo Frau Bader, aus ihren Ausführungen (ich kopiere) Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. ergibt sich, dass man bei Bezug von Mutterschaftsgeld für die Berechnung des Elterngeldes Monat 14 bis Monat 2 vor der Geburt für die Berechnung des Elterngeldes heranzieht. Auf den entsprechenden Anträgen gibt es dafür aber keine Möglichkeit dies so auszufüllen. Wie beantrage ich dies also? Was muss ich tun, damit das Mutterschaftsgeld nicht in die Berechnung mit einfliesst ? Bei der Geburt meiner letzten Tochter vor 7,5 Jahren wurde das Mutterschaftgeld voll angerechnet, was mein Elterngeld deutlich reduziert hatte...auf Nachfrage damals beim Amt hieß es, das sei richtig so!? Viele Grüße Pippilotta
von Pippilotta211 am 20.06.2015, 11:10