Sehr geehrte Frau Bader,
ich danke Ihnen herzlich für die Möglichkeit von Ihnen Rat zu erhalten.
Folgende fiktive Annahme. Ein Mitarbeiter befindet sich von 01.04.2050 bis 15.07.2051 in Vollzeit Elternzeit. Ergeben sich durch Kündigung zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG) in der zweiten Jahreshälfte 2051 etwaige Urlaubsansprüche gem. BUrlG?
Freundliche Grüße und vielen Dank Ihnen
von
Chrischan
am 30.07.2021, 10:02
Antwort auf:
Urlaubsanspruch nach Elternzeit bei gleichzeitiger Kündigung
Hallo,
so ganz kann ich ihre Frage nicht nachvollziehen und ich weiß auch nicht was 2050 rechtlich gelten wird. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht jeden Monat, in dem sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer komplett in Elternzeit befindet um 1/12 Urlaubsanspruch für das Jahr zu kürzen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.07.2021