Sehr geehrte Frau Bader, die Personalabteilung und ich sind auch nach mehrmaligen Mailkontakt und Klärungsversuchen unterschiedlicher Ansicht über die Höhe meines Urlaubsanspruchs nach der Elternzeit. Die Elternzeit begann Mitte Februar 2020(nach dem Mutterschutz) und endet Mitte August 2021. Unstrittig ist der Urlaubsanspruch für Januar 2020 sowie der Resturlaub aus 2019. Allerdings ist mein Arbeitgeber der Auffassung, dass für die Monate Februar 2020 und August 2021 kein Anspruch besteht. Er begründet es mit dem für uns geltenden Manteltarifvertrag und den nicht vollständigen Arbeitsmonaten. Aus meiner Sicht greift hier aber unabhängig vom Tarifvertrag das BEEG § 17. Nun zu meiner Frage. Liege ich richtig und es besteht für die beiden Monate ein Urlaubsanspruch und wenn ja, wie kann ich diesen dann einfordern? Vielen Dank für Ihre Mühen.
von Uldaja am 07.06.2021, 14:11