Hallo Fr. Bader,
ich habe eine Frage, wozu ich nichts konkretes im Internet gefunden habe... Mein Sohn ist 5 Wochen alt (*21.09.16). Ich stille voll. Während der gesamten Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot (bin Altenpflegerin). Mein Kind davor ist am 31.03.15 zur Welt gekommen, ich hatte im Februar '15 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben zum 01.04.15 und habe kurz vor Arbeitsantritt erfahren, dass ich erneut schwanger bin, woraufhin ich direkt ein BV bekommen habe ohne auch nur einen Tag gearbeitet zu haben. Ich habe trotzdem volles Gehalt erhalten.
1. Kann man sich wirklich aufgrund von zB Stillproblemen und Gefahren auf der Arbeit ein BV für die Stillzeit bekommen?
2. Wenn ja, sollte man es sich für 4 Monate holen und in Anschluss in Elternzeit gehen, damit man nicht gekündigt wird?
3. Bekommt man für die 4 Monate nochmal volles Gehalt? Und danach Elterngeld (natürlich dann nicht mehr für 12 Monate)
4. Elterngeld hab ich noch nicht beantragt. Aber Elternzeit. Muss ich meinem AG das so sagen, dass sich die beantragte Elternzeit aufhebt und nach hinten verschiebt, aufgrund des BV? Oder habe ich jetzt so quasi meine "Chance" für ein BV und somit mehr Gehalt als Elterngeld verpasst, weil ich die Elternzeit schon beantragt habe und diese auch schon genehmigt wurde?
Ich hoffe, ich habe es nicht allzu kompliziert geschrieben.
LG
von
HuhuHuhu
am 28.10.2016, 15:11
Antwort auf:
Erneutes Beschäftigungsverbot in der Stillzeit
Hallo,
1. Man kann in der Stillzeit ein Beschäftigungsverbot erhalten, wenn man zum Beispiel mit gefährlichen Stoffen oder Strahlen zu tun hat, was bei Ihnen ja wohl nicht der Fall ist
2. Ich habe das Gefühl, Sie hätten gerne ein Beschäftigungsverbot mit vollem Lohn, ohne zu arbeiten, das ist grundlos nicht machbar.
3. Nein
4. Das BV hätte sich auch dann erledigt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.11.2016
Antwort auf:
Erneutes Beschäftigungsverbot in der Stillzeit
Ein kleiner Fehler hat sich eingeschlichen. Ich habe den Arbeitsvertrag im Februar '16 unterschrieben für den 01.04.16 und nicht 2015...
von
HuhuHuhu
am 28.10.2016, 15:13
Antwort auf:
Erneutes Beschäftigungsverbot in der Stillzeit
1. Man kann vom Arbeitgeber einen Ersatzarbeitsplatz bekommen, z.B. in der Alltagsbegleitung, die für stillende Mütter unschädlich ist. Der Arbeitgeber stellt dir einen Ruheraum zum Stillen zur Verfügung und du bekommst extra bezahlte Stillpausen, allerdings nur wenn du tatsächlich in der Zeit dein Kind stillst. Sonst nicht.
2. Nein.
3. entfällt
4. Die beantragte Elternzeit kann man nicht gegen ein BV aufheben.
Mitglied inaktiv - 28.10.2016, 15:15
Antwort auf:
Erneutes Beschäftigungsverbot in der Stillzeit
Wofür soll es in der Altenpflege in der Stillzeit ein BV geben??? Da hat man doch eher selten mit gefährlichen Stoffen zu tun. Das einzige, was auch in der Stillzeit gilt, ist das Nachtarbeitsverbot. Aber tagsüber könnte man normal eingesetzt werden. Wobei du ja anscheinend gar nicht arbeiten möchtest, oder gibt es eine Kinderbetreuung,...
Arbeite selber im KH, habe direkt nach dem Mutterschutz TZ gearbeitet, hatte halt Stillpausen, keinen Nachtdienst,...
von
sternenfee75
am 28.10.2016, 17:32