Frage: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Hallo Frau Bader, Ich bin zahnmedizinische Fachangestellte und hatte schon in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot meines Arbeitgebers. Zur Zeit bin ich in Elternzeit (bis einschl. 17.03.) Mein Sohn ist 13Monate und ich stille ihn noch. Laut Zahnärztekammer besteht für mich auch in der gesamten Stillzeit ein BV. Meine Krankenkasse sagte sie brauchen ein Still-Attest und das ausgesprochene BV meines AG, dann würden sie die "Kosten" auch nach den 12 Monaten erstatten(Umlage2). Mein Chef möchte aber vorher eine schriftliche Bestätigung der KK über die Erstattung. Ohne die Bestätigung spricht er das BV nicht aus. In 10 Tagen endet meine Elternzeit. Was kann ich noch tun, sollte es die KK nicht bestätigen? Hatte schon nachgefragt, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Durch Corona kann ich es auch nicht persönlich mit der KK klären. Können Sie mir einen Rat geben? Liebe Grüße Brina

von BrinaKlara am 07.03.2021, 22:49



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Hallo, Frage ist, welche Tätigkeiten Sie ausführen sollen. ZB am Empfang, Terminvergabe, Rechnungserstellung können Sie doch arbeiten. Ansonsten hat der AG ein BV auszusprechen und erhält Ausgleich von der KK. Wenn das nicht klappt, schalten Sie die Aufsichtsbehörde ein. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.03.2021



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Ich kann dazu nur sagen, dass es als ZMFA möglich ist, einige, wenn auch nicht alle Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis trotz Stillzeit auszuführen. Der Arbeitgeber ist angehalten, dich umzusetzen, dir Tätigkeiten zuzuweisen, die du ausführen kannst. Das Mutterschutzgsetz sieht in der Stillzeit nicht die gleiche Gefährdung wie während der Schwangerschaft. Ein Still-BV wäre sicher nicht notwendig, und daher auch nicht zu rechtfertigen.

Mitglied inaktiv - 07.03.2021, 22:52



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Laut Zahnärztekammer besteht ein BV für stillende Mütter, wenn keine Umgestaltung möglich ist. Ich arbeite als Prophylaxespezialistin direkt am Patienten. Leider bliebe nur die Anmeldung, die aber mit 2 Damen in Vollzeit besetzt ist. Ich darf weder am Patienten, im Labor oder in der Aufbereitung der Instrumente eingesetzt werden. Mein AG macht sich ansonsten strafbar (Zitat meines Chefs und der Kammer) glaube mir, in der Coronazeit, wäre ich dankbar arbeiten gehen zu können/dürfen!

von BrinaKlara am 07.03.2021, 23:00



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Noch mal umgehend KK telefonisch kontaktieren, die Dringlichkeit erklären. Vielleicht können Sie dir einen Wisch per Email zukommen lassen. Du willst ja nur eine Zusage für die Übernahme haben. Sonst drehst du dich ja weiter im Kreis. Oder zeitgleich selbst eine Email hinschicken, oder faxen. Das dokumentiert zumindest, dass du dich gekümmert hast. Datum Uhrzeit. Am besten mit Bezug auf den letzten Kontakt, vielleicht hast du ja sogar noch einen Ansprechpartner parat. Einfach ein bisschen Druck machen. Sonst bist du nachher die Angeschmierte. "Und hast dich nicht gekümmert".

von Cuci am 08.03.2021, 09:26



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Diese Vorgaben beziehen sich auf die Schwangerschaft, nicht auf die Stillzeit. Frag doch einfach die Aufsichtsbehörde. Gerade Prophylaxe dürfte kein Problem darstellen, mit persönlicher Schutzausrüstung. Was soll deinem Kind passieren, das mindestens 2 Monate alt und zu Hause ist?

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 09:27



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Es ist eigentlich nicht die Aufgabe der Beschäftigten, sich um Angelegenheiten zwischen dem Arbeitgeber und der Umlagekasse zu kümmern. Zumal eine ordentliche Gefährdungsbeurteilung anscheinend nicht gemacht worden ist.

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 09:28



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Das Kind ist schon 13 Monate alt. Vorher in Elternzeit - logisch kein still BV Der AG hat das BV auszusprechen und nun Angst auf den kosten sitzen zubleiben.

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 09:37



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Da du im Still-BV bist, hast du keine Elternzeit. Das ist allerdings nur auf die ersten 12 Lebensmonate beschränkt.

von Himbeere2008 am 08.03.2021, 09:39



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Könnt ihr alle nicht lesen. Es geht um die Zeit nach der Elternzeit. Und die AP stillt noch.

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 09:44



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Ok das Kind ist 13 Monate alt; die Tätigkeiten sind nicht unverantwortbar in der Stillzeit und keine Krankenkasse wird so was bezahlen. Das wäre ja absurd. Also kannst du dich drauf einstellen, arbeiten zu gehen. Stillpausen stehen dir auch keine mehr zu.

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 09:51



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Für alle Damen hier....Das BV ist ausgesprochen und es wird von der KK erstattet. Heute kam die Bestätigung. Gerade in der Prophylaxe ist die Infektionsgefahr zu hoch. Gilt für Schwangerschaft, ebenso für stillende Mütter. Hat mit der Elternzeit rein gar nichts zu tun. Für zahnmedizinische Fachangestellte gilt eine andere Regelung. Trotzdem Danke für die zahlreichen Antworten!

von BrinaKlara am 08.03.2021, 16:00



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Gerade die Infektionsgefährdungen kannst du in der Stillzeit nicht mehr als Grund für eine vollständige Freistellung anführen. Da wird davon ausgegangen, dass die PSA genügt, und die Tätigkeiten dann verantwortbar sind. Wenn die KK das nicht gewußt hat, hast du eben nochmal Glück gehabt.

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 17:09



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Das ist nicht richtig! Bist du in der Zahnärztekammer tätig? Denn die haben das Ganze ins Rollen gebracht. Die KK richtet sich danach. Ich weiß wirklich nicht, wo du dir deine Informationen her holst, aber mit manchen Aussagen verunsicherst du eher als zu helfen.....

von BrinaKlara am 08.03.2021, 17:25



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Lies mal §12 MuSchG, da stehts drin.

Mitglied inaktiv - 08.03.2021, 20:13



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Genau! Da steht drin, dass in meinem Beruf für Stillende eine besondere Gefährdung besteht (Tierarztpraxen im übrigen auch) und deshalb ein BV ausgesprochen werden "muss" und die KK über die 12Monate für die Umlage aufkommt. Seit 2018 ist dieses Gesetz neu verfasst worden. Ich finde es bemerkenswert, dass du trotz Unwissen noch immer darauf beharrst.

von BrinaKlara am 09.03.2021, 00:28



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Verstehe Uriah schon ein bisschen. Es gibt für Stillende andere Richtlinien als für Schwangere und noch mal schärfere für nach 12 Monate Stillzeit. Als du das geschrieben hast, habe ich das in paar Minuten gegoogelt. Also das von der Zahnärztekammer und das der AG dich freistellen muss. Eine Lösung, wie du weiter arbeitest, wenn du nicht mehr stillen kannst, hast du sicher. Dann ist Grund für das BV nämlich weg.

Mitglied inaktiv - 09.03.2021, 07:00



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Das Problem ist, dass die Informationen, die die Zahnärztekammern auf ihren Webseiten haben, veraltet sind und die neuen noch nicht eingestellt wurden.

Mitglied inaktiv - 09.03.2021, 09:35



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

In § 12 steht genauer drin, wann der AG eine Stillende nicht beschäftigen darf. Nämlich, wenn *unverantwortbare* Gefährdungen vorliegen. Bestimmte chemische Gefahrstoffe sind aufgezählt - die verwendest du nicht bei der Prophylaxe. In Hinsicht auf Biostoffe wird gesagt, wann der AG eine Stillende nicht beschäftigen darf. Nämlich auch wieder wenn *unverantwortbare* Gefährdungen vorliegen. Das wird dort näher erläutert. Den Biostoffen bist du mit einer persönlichen Schutzausrüstung nicht mehr in einer unverantwortbaren Weise ausgeliefert. Auch bsp. mit einer Hep B Impfung bist du immun gegen die Infektionsgefährdung. Covid ist in der Stillzeit keine unverantwortbare Gefährdung, zumal du mit FFP2 Maske geschützt bist, und die Muttermilch Antikörper enthielte, wenn du dich infizieren würdest. Ich verstehe, dass das Thema komplex ist und man das nicht auf Anhieb erfasst, wenn man den Unterschied zwischen der Schutzwirkung in der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht erfasst hat. Aber in den allermeisten Fällen geht es gar nicht wirklich drum, arbeiten zu wollen, sondern es geht um die vollen Bezüge und die nicht vorhandene Kinderbetreuung. Das wissen auch die Krankenkassen. Es wird dann klar, wenn Tätigkeiten geschaffen werden, und die Frau dann Elternzeit nimmt oder gar kündigt.

Mitglied inaktiv - 09.03.2021, 09:44



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Mir fehlen die Worte! Dann hast du vllt den falschen Beruf und solltest bei der Zahnärztekammer anfangen, dann läuft mit dir wenigstens alles korrekt. Die haben dann ja meinem Chef wohl das veraltete Gesetz zukommen lassen! Schön, dass es Menschen wie dich gibt die alles besser wissen ;-)) Sobald die Stillzeit um ist, werde ich in meine Praxis zurückgehen. Arbeite dort schon über 20Jahre und ist alles vertraglich festgehalten.

von BrinaKlara am 09.03.2021, 09:57



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Ich rufe jetzt mal bei unserer LZKH an und frage nach. Was soll bitte bei der PZR an "gefährlichen" Stoffen und Substanzen in die Muttermilch übergehen? Unfassbar diese Einstellung und dieses Verhalten. Die Kolleginnen und der Chef sind bestimmt erfreut.

von mirage am 09.03.2021, 09:59



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

@mirage Halte mich auf dem Laufenden. Vielleicht erzählen sie dir ja etwas anderes....

von BrinaKlara am 09.03.2021, 10:18



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

@ uriah Mein Kind ist seit 15.02. bei der Tagesmutter zur Eingewöhnung. Hätte am 18.03. wieder angefangen zu arbeiten. Wie kannst du einfach so etwas unterstellen? Mein Chef hat mir vor knapp 2 Wochen das BV mitgeteilt....also bitte halte dich mit solchen Aussagen zurück-danke!

von BrinaKlara am 09.03.2021, 10:29



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Wenn ein Kind fremdbetreut wird, wird es schwierig mit der Umlage 2. - Attest vom Arzt Betreff des Stillens - keine Fremdbetreuung - BV vom Arbeitgeber Alles kann die Krankenkasse anzweifeln, muss sie aber nicht.

von romankowitz am 09.03.2021, 11:25



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Keine Fremdbetreuung, ist mir klar! Aber ich wusste doch bis vor 2 Wochen nicht mal, dass mein Chef mich ins BV schickt! Ergo; ohne Betreuung, keine Arbeit! Für uns war alles umsonst...Eingewöhnung, Trennungsangst meines Kleinen mit gaaanz vielen Tränen usw. Nochmal, es liegt nicht an mir zu Hause zu bleiben! Natürlich habe ich mir große Sorgen gemacht, wie es für mich mit 42Jahren und 2 Kindern finanziell weitergeht. Zur Not hätte ich Elternzeit verlängern müssen und hätte Hartz4 beantragen müssen. Traurig, wenn man noch nie arbeitslos war und immer für sich und die Kinder selbst gesorgt hat. Nur weil der AG mich nicht beschäftigen "darf"! Und jetzt mag ich mich nicht mehr rechtfertigen, dass Ganze hat mich die letzten Tage genug beschäftigt.....

von BrinaKlara am 09.03.2021, 12:41



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

"Natürlich habe ich mir große Sorgen gemacht, wie es für mich mit 42Jahren und 2 Kindern finanziell weitergeht. Zur Not hätte ich Elternzeit verlängern müssen und hätte Hartz4 beantragen müssen." - Das Kind hat einen Vater, der wäre in dem Fall auch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen. Zur Not hättest du auch mit 13 Lebensmonaten abstillen können, wenn es wirklich existenzbedrohend gewesen wäre. Mit 13 Monaten hat das Kind idR erste Zähne und kann auch anderes Essen aufnehmen.

Mitglied inaktiv - 09.03.2021, 17:09



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Stillzeit

Was muss dir nur schlimmes widerfahren sein, dass du so ein negativer Mensch geworden bist? Ich wünsche dir alles Gute @uriah

von BrinaKlara am 09.03.2021, 21:39



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