Liebe Frau Bader,
wenn man wie ich vor der ersten Schwangerschaft im BV war und davor Vollzeit gearbeitet hat (mit Schicht-Diensten in einer Klinik), dann 1,5 Jahre EZ genommen hat (12 Monate Elterngeld, 6 Monate nichts) und nun seit 7 Monaten wieder arbeitet, aber in Teilzeit (6h am Tag), wie hoch ist das BV-Gehalt bei einer erneuten Schwangerschaft im BV? Wird immer das letzte Jahr (die letzten 12 Monate) berechnet, also 7 Monate Teilzeit plus die Monate davor in unbezahlter! EZ oder wird EZ - egal ob bezahlt oder unbezahlt - gar nicht berücksichtigt? Das würde ja dann bedeuten: 12 Monate zusammengesetzt aus 7 Monaten Teilzeit kurz vor der zweiten Schwangerschaft und 5 Monaten Vollzeit vor der ersten Schwangerschaft? Und daraus dann ein Durchschnitt? Wie ist das wirklich? Ich habe unterschiedliche Aussagen gehört. Und was ist, wenn der Arbeitsvertrag mitten im BV endet? Herzlichen Dank, Sara
von
miezi04
am 19.10.2021, 21:18
Antwort auf:
BV - Gehalt Berechnung der letzten 12 Monate?
Hallo,
Sie bekommen das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.10.2021
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BV - Gehalt Berechnung der letzten 12 Monate?
Im BV bekommst du immer das vereinbarte laut Vertrag.
Von daher stimmt das mit den 12 Monaten nicht
Mitglied inaktiv - 19.10.2021, 21:31
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BV - Gehalt Berechnung der letzten 12 Monate?
du erhälst im bv das, was du ohne bv bekommen würdest,w enn du arbeiten könntest. und nur das. zulagen müssen im bv versteuert werden.
von
mellomania
am 19.10.2021, 21:40
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BV - Gehalt Berechnung der letzten 12 Monate?
Das betriebliche BV endet natürlich mit Ende des Arbeitsvertrags.
von
Frau_H.
am 19.10.2021, 23:22
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BV - Gehalt Berechnung der letzten 12 Monate?
Wenn der Arbeitsvertrag mitten im BV endet, endet auch das BV und du bist arbeitslos
Mitglied inaktiv - 20.10.2021, 09:45
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BV - Gehalt Berechnung der letzten 12 Monate?
Verwechselst du BV-Beschäftigungsverbot mit EG-Elterngeld. Wegen der 12 Monate.
EG wird nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt berechnet, wobei Zeiten mit EG eines älteren Kindes bis längstens bis zum 14ten Monat ausgeklammert werden können, Zeiten mit schwangerschaftsbedingtem Krankengeld ebenso und die Monate in denen man Mutterschaftsgeld bekommen hat. Ein BV spielt dabei keine Rolle, auch EZ (Elternzeit) von einem älteren Kind nicht und Lohnersatzzahlungen wie ALG1 und normales Krankengeld gehen mit 0 € in die Berechnung des neuen EG ein.
Wie viel man im BV bekommt ist von zwei Dingen abhängig. Bei einem festen Gehalt wird das bezahlt was man auch so bekommen würde. bei wechselndem Lohn dagegen gilt der Schnitt in den 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft. In dem falle das man da kein Einkommen hatte oder dort wo sich Änderungen ergeben haben die dauerhaft sind, zB Erhöhung oder Reduzierung von Arbeitszeiten, oder auch Lohnerhöhungen, muss das entsprechend umgerechnet werden. Zuschläge werden mit berücksichtigt, werden aber in einem BV versteuert, dafür werden sie dann auch beim EG berücksichtigt.
Endet der Arbeitsvertrag, endet auch das betriebliche BV. Wer dagegen ein BV vom Arzt bis zum Mutterschutz bekommen hat, kann dann ein recht großes Problem bekommen. Dann gilt man für das AA als nicht vermittelbar, weshalb es kein ALG1 gibt. Ohne ALG1 ist man auch nicht selbst gesetzlich krankenversichert und damit erlischt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
von
Felica
am 20.10.2021, 10:39