Frage: Berechnung EG

Hallo, Am 06.03.2017 wird mein zweites Kind geboren. Bis Juli 2016 war ich noch in Elternzeit und habe während der Elternzeit (seit 2015) bei meinem Arbeitgeber auf 450€ gearbeitet, dies steuerfrei wg. der Elternzeit. Wird die Zeit von März 2016-Juli 2016 für die Berechnung des EG berücksichtigt (da ja steuerfrei)? Seit Juli arbeite ich wieder in Teilzeit. Und bekomme ich einen Zuschuss, da ich bereits ein Kind habe? Danke

von Juli-Mami am 25.09.2016, 19:28



Antwort auf: Berechnung EG

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.09.2016



Antwort auf: Berechnung EG

Es werden die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz berücksichtigt. Auch wenn der 450€-Job steuerfrei war, ist dies Einkommen. Ob du einen Zuschuss (=Geschwisterbonus) bekommst, hängt davon ab wie alt dein 1. Kind ist.

von chrissicat am 25.09.2016, 19:40



Antwort auf: Berechnung EG

Mein erstes Kind wurde ich Juli 2016 drei

von Juli-Mami am 25.09.2016, 19:52



Antwort auf: Berechnung EG

Zuschuss gibt es nur wenn dein Kind bei der Geburt des zweiten Kindes unter 3 Jahre wäre. Ist bei dir nicht also gibt es keinen Geschwister bonus

von sterntaler82 am 25.09.2016, 20:20



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