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Bescheinigung für Mutterschaftsgeld

Thema: Bescheinigung für Mutterschaftsgeld

Hallo zusammen, ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Meine Hebamme hat bisher einige Vorsorgen bei mir gemacht. Zu meinem FA wollte ich nun nach dem letzten großen "TÜV" nicht mehr. Kann mir diese bescheinigung auch die Hebamme ausstellen, oder muß ich wieder zum FA? Liebe grüße und vielen dank schonmal

Mitglied inaktiv - 30.09.2010, 18:47



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Die Bescheinigung darf auch deine Hebamme ausstellen. lg Sasumm

Mitglied inaktiv - 30.09.2010, 18:51



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die KK meint daß das eine ärztliche bescheinigung ist und das nur der arzt die ausfüllen kann. allerdings hatte ich jemanden am Telefon der jede 2.frage bei einem Kollegen nachfragen mußte. Vorstellen kann ich mir auch nicht, daß das nur ein arzt und nicht die hebamme machen darf. wäre schon quatsch nur deswegen nochmal zu nem zu müssen. Danke dir

Mitglied inaktiv - 30.09.2010, 19:07



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die KK meint daß das eine ärztliche bescheinigung ist und das nur der arzt die ausfüllen kann. allerdings hatte ich jemanden am Telefon der jede 2.frage bei einem Kollegen nachfragen mußte. Vorstellen kann ich mir auch nicht, daß das nur ein arzt und nicht die hebamme machen darf. wäre schon quatsch nur deswegen nochmal zu nem zu müssen. Danke dir

Mitglied inaktiv - 30.09.2010, 19:07



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Hallo, bei Muster3, das ist die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, handelt es sich um eine ä r z t l i c h e Bescheinigung, auf die auch Stempel und Unterschrift eines ARZTES gehören. Die Bescheinigung einer Hebamme wird zu Recht NICHT anerkannt. Ruf doch einfach in der Arztpraxis an, dass sie dir den Schein ausstellen. Vielleicht schicken sie ihn dir sogar zu. Oder sie machen ihn soweit fertig, dass du ihn einfach an der Rezeption abholen kannst. Ist doch kein großer Aufwand... Sehe grad, dass du in der 30. SSW bist - die Bescheinigung darf jetzt noch gar nicht ausgestellt werden! Frühestens 7 Wochen vor MET, keinen Tag früher! LG Wolke

Mitglied inaktiv - 30.09.2010, 21:08



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http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__5.html : § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. lg Sasumm

Mitglied inaktiv - 01.10.2010, 08:57