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Frage zum erziehungsgeld

Thema: Frage zum erziehungsgeld

Hallo zusammen, gestern habe ich was gehört was ich nciht glauben kann und auch noch nie gehört habe, deswegen frage ich euch erfahrene Mütter doch einfach mal nach. ALso meine Schwägerin hat ein Kind ( 2. jahre), bekommt im Februar ihr zweites Kind. ist nicht verheiratet, lebt aber mit dem Kindsvater zusammen. Jetzt zu meiner Frage. Ich habe gehört das die sagten das sie für das zweite Kind kein Erziehungsgeld bekommen weil sie nciht verheiratet sind. Kann diese aussage stimmen? Meine beim ersten Kind war das ja auch kein Prblem, also warum sollte es jetzt eins sein? Und vorraussetztung um Erziehungsgeld zu bekommen muß doch nicht eine Ehe sein..Kann mir das wirklich nciht vorstellen und habe auch noch nie was davon gehört bzw. gelesen? Könnt ihr mich aufklären? LG Juliana

Mitglied inaktiv - 10.08.2003, 12:23



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hallo, das hab ich so auch noch nie gehört. das erste halbe jahr bekommt JEDER das volle erziehungsgeld.danach berechnet sich da nach dem einkommen,entweder volle zahlung oder teilzahlung oder entfällt ganz.je nach höhe des verdienstes. gehalt vom partner zählt mit,egal ob verheiratet oder nicht. lg pothi

Mitglied inaktiv - 10.08.2003, 12:29



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hallo also das habe ich auch noch nicht gehört. Und das stimmt nicht, das Erziehungsgeld hat nix mit dem FAMILIENSTAND ZU TUN AUSSER ES WIRD ANDERS berechnet bei alleinerziehenden, dh. die einkommensgrenze. wenn sie mit dem Kindesvater zusamenlebt dann ist es eheänlliche Gemeinschaft. Keine sorgen das stimmt nicht. Grüße Magga

Mitglied inaktiv - 10.08.2003, 12:31



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ot

Mitglied inaktiv - 10.08.2003, 13:56



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In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51.130 Euro und bei anderen Berechtigten 38.350 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.470 Euro und bei anderen Berechtigten 13.498 Euro übersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um 2.454 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

Mitglied inaktiv - 10.08.2003, 14:19