Trennung eines unverheirateten Paares: kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich

Unverheiratete Partner, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebten und sich trennen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgleich für laufende Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung. Dies gilt auch für das Begleichen eines Kredits, der gemeinsam aufgenommen wurde, den aber nur ein Partner tilgt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: II 2 WF 39/13), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall forderte ein Mann von seiner Ex-Freundin rund 6.000 Euro. Die Summe ergab sich aus den Kosten für die beiden gemeinsamen Kinder, Kindergarten, Klassenfahrt und Musikschule und der Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten. Auch die Pacht für den Schrebergarten der Frau und Versicherungsbeiträge sowie den Kredit für das Auto der Frau hatte der Mann gezahlt. Die Richter entschieden, er habe keinen Anspruch auf Ausgleich und führten als Begründung an, alle Aufwendungen hätten der gemeinsamen Lebensführung der Familie gedient. Auch die Anschaffung des Autos diente der Familie, denn es sei nicht ausschließlich für die Partnerin bestimmt gewesen. Der übliche Kindesunterhalt habe die Ausgaben für die Kinder eingeschlossen. Es könne nur dann ein Ausgleich gewährt werden, wenn ein Partner Leistungen erbracht hat, die über das Erforderliche des Zusammenlebens hinausgehen, etwa wenn er ein Grundstück für den anderen Partner gekauft hat.

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