Anspruch auf Umgangsregelung: Väter und Mütter müssen ihre Verantwortung wahrnehmen

Alleinerziehende haben Anspruch auf eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung und damit auf Zeiten, in denen sie durch den anderen Elternteil entlastet werden. Denn Elternschaft bleibt eine gemeinsame Aufgabe, auch bei einer Trennung der Eltern.

In dem Fall trennten sich die Eltern dreier Söhne. Der Vater hatte sporadischen Kontakt, aber alle drei Kinder gemeinsam zu betreuen oder mehr Zeiten zu übernehmen, wie die Kinder es sich wünschten, lehnte er ab. Seine Begründung: Er lebe in beengten räumlichen Verhältnissen, sei gesundheitlich belastet und seine neue Ehefrau empfinde die Streitereien der Kinder als Zumutung. Daraufhin beantragte die Mutter die gerichtliche Regelung des Umgangs und es gab einen gerichtlichen Beschluss laut dem der Vater nun Umgang mit jeweils allen drei Kindern pflegen muss alle 14 Tage von Samstagvormittag bis Sonntagnachmittag, die erste Hälfte der Schulferien sowie am ersten Weihnachtsfeiertag. Der Vater reagierte mit einer Verfassungsbeschwerde, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt sah. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Auch wenn eine Umgangsregelung die Persönlichkeitsrechte eines Elternteils einschränke, so sei dies aus der elterlichen Verpflichtung hinzunehmen.

Die Frage ist: Mit welchem Recht sollte ein Elternteil allein entscheiden, in welchem Umfang der andere seiner Elternverantwortung nachzukommen hat? In dem Fall wollte der Vater entscheiden, dass die Mutter den weit überwiegenden Teil der Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Er wollte für sich in Anspruch nehmen, sich nach Belieben ab und an um jeweils eines seiner drei Kinder zu kümmern, um sich durch den Umgang nicht zu sehr zu belasten. Aber Elternschaft sei kein Wunschkonzert, sondern eine gemeinsame Verantwortung, die nicht mit der Trennung der Eltern endet, heißt es in der Stellungnahme des Gerichts. Eine Verantwortung, die beide Eltern gleichermaßen und im gleichen Umfang zu erfüllen haben, solange sie sich nicht einvernehmlich auf eine andere Regelung verständigen. Denn weder Verfassung noch Gesetz sehen ein Vorrecht für ein Geschlecht oder einen Elternteil in der Betreuung der Kinder vor. Vater und Mutter tragen Verantwortung für ihre Kinder. Eine Verantwortung, deren Erfüllung im Zweifelsfall auch gerichtlich eingefordert und mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. begrüßt die Entscheidung der Instanzengerichte und des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich. „Wir brauchen ein stärkeres Bewusstsein dafür, dass Elternschaft nicht nur Recht, sondern auch Pflicht ist“, erklärt Markus Witt, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins. Kein Elternteil dürfe eigenmächtig als „alleinerziehend“ zurückgelassen werden, ebenso, wie kein Elternteil aus der gemeinsamen Verantwortung gedrängt werden dürfe. „Was wir in Deutschland dringend brauchen ist eine Diskussion über Rollenvorstellungen in der Familie, die Verantwortung von Vätern auch in der Familienarbeit und die Bereitschaft von Müttern, diese auch zuzulassen“, meint Witt. Weiter zeigt dieser Fall auch: Seiner Elternverantwortung wird man nach einer Trennung nicht allein durch Unterhaltszahlung gerecht, sondern man hat auch eine Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung seiner Kinder. Es wäre zu wünschen, dass dies nicht nur juristisch, sondern auch politisch stärker berücksichtigt wird, fordert der Väteraufbruch für Kinder e.V..

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