Getrennte Eltern: nur gezahlte Betreuungs­kosten sind steuerlich anrechenbar

Kinderbetreuung kostet seinen Preis – die Ausgaben können Steuerzahler in der Regel bei der Steuererklärung anrechnen lassen. Bis zu zwei Drittel der anfallenden Kosten dürfen als Sonderausgaben angegeben werden - höchstens aber 4000 Euro. Für getrennte Eltern, die gemeinsam für die Unterbringung ihres Kindes aufkommen, ist die Situation jedoch schwieriger. Wollen beide Elternteile die anteiligen Betreuungskosten in ihrer Steuererklärung angeben, muss sowohl die Rechnung auf beide Namen ausgestellt sein als auch die Zahlung anteilig von beiden Konten erfolgen, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 3 K 799/18).

In dem Fall hatten sich Mutter und Vater nach der Trennung das Sorgerecht geteilt und sich auf das Wechselmodell geeinigt. Der Vater trug in seine Steuererklärung die Hälfte der Kinderbetreuungskosten ein und begründete das mit der Überlassung des Kindergeldes an die Kindsmutter. Zwar standen auf den Rechnungen tatsächlich beide Namen, aber überwiesen hatte immer nur die Mutter. Deshalb wurden die Ausgaben in der Steuererklärung des Vaters nicht berücksichtigt. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen läuft nun ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Sollten Eltern in einer vergleichbaren Situation sein, können sie Einspruch einlegen gegen ihre Steuerbescheid bis der Bundesfinanzhof den Fall endgültig entschieden hat ( Az. III R 1/22).

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