Hilfe für kranke und behinderte Kinder

Forum Hilfe für kranke und behinderte Kinder

@Sabine1979

Thema: @Sabine1979

Hallo ich danke dir ersteinmal für deine Antwort. Mein Partner und ich wir sind nämlich zu 100% Behindert und haben ein GHRF und ein B auf dem Ausweis. Ein Freund erzählte uns mal das es Merhbedarf für Behinderte von der Arge gäbe er hätte das auch damals bekommen seitdem er umgezogen ist hat er es nicht mehr bekommen. Er weiss aber leider auch nicht dem § dazu. Wir hatten beim Sozialamt mal nachgefragt und sie hat sich mit der Arge in Verbindung gesetzt und der nette Mann meinte ja denn gäbe es wir müssten nur in einem Rehaverfahren stecken. Haben dadrauf hin ein Antrag auf ein REhaverfahren gestellt bei meinen Freund kam schon der Schribs das er schon seit 96 in einem Rehaverfahren sei. Dadrauf hin haben wir das so in den Brief geschrieben das er in einem Rehaverfahren sei und wir deshalb Mehrbedarf beantragen. Müssen uns wohl noch gedulden. Ich habe noch keine Antwort erhalten. Bei behinderten Kindern gibt es ja nun den Mehrbedarf und das Amt muss einem das Geld ja auch zugestehen sobald der Ausweis dem Amt vorliegt ist das richtig? Wäre das bei Erwachsenen denn dann auch so? Hat jemand evtl. einen $ dazu oder irgendwo eine Adresse wo ich mich hinwenden könnte? Lg Steffie

Mitglied inaktiv - 23.01.2009, 18:42



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Hoffe folgendes Hilft dir, mehr habe ich leider auch nicht gefunden ;-) LG Sabine ____________________ Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Elternteile, behinderte Menschen (sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; sonstige Unterstützung erhalten, um einen geeigneten Arbeitsplatz oder Eingliederungshilfe zu finden), und Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind. Es bleibt festzuhalten, dass diese Leistungen für Mehrbedarf nicht im Ermessen der jeweiligen ARGE liegen, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Ferner muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen. Sozialgeld Empfänger Grundsätzlich erhalten Sozialgeld Empfänger ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II (Regelleistungen) sondern nach dem § 28 SGB II (Sozialgeld). Dennoch haben Sozialgeld Empfänger Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II. Auszubildende Auszubildende die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III) haben dennoch einen Anspruch auf den Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarf für Behinderte). Der Grund hierfür ist, dass es sich beim Mehrbedarf im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gedeckt ist. So wird dieser Mehrbedarf zusätzlich zu den Leistungen (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt. Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte Behinderte, erwerbsfähige Hilfebedürftige können den Mehrbedarf erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten. Da es sich hierbei um einem ausbildungsbedingten Bedarf handelt, haben behinderte Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, da sie nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sind. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder der seelische Zustand des betroffenen um sechs Monate vom typischen Alter abweichen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% muss nicht nachgewiesen werden, es obliegt vielmehr der ARGE, den GdB von Amts wegen zu ermitteln. Höhe des Mehrbedarfs * Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 35% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung * volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):35% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung * sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):35% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung

Mitglied inaktiv - 23.01.2009, 19:54



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Hallo ich danke dir, ja den $ 33 kennen wir denn hat mein Freund auch bekommen weil er ein ein Euro Job bekommen hat und er dafür Mobilitätstraining brauchte. Den bekommt man also nur wenn man schon irgedwie ne Leistung vom Amt in Anspruch genommen hat dann bekommt man nochmal einmalíg die 35% des Regelsatzes das waren bei uns entwa 111 Euro. Das meinte ich aber nicht ich meine so wie bei Behinderten Kindern ein Mehrbedarf sozusagen monatlich, so wie es damals ein Kumpel bekommen hat. Naja denn werden wir uns mal beim Anwalt erkundigen müssen danke dir trotzdem lg Steffie

Mitglied inaktiv - 23.01.2009, 20:56



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vielleicht hilft dir das forum Rehakids.de die haben damit recht viel zu tun und da sind auch proffesionelle user dabei und vielleicht können die dir helfen. lg Sabine

Mitglied inaktiv - 24.01.2009, 08:16