Frage: wiederspruchsrecht

hallo frau bader Vielen dank für ihre rasche antwort. Ich hätte noch eine frage. Ich hatte ja gerstern meine scheidung . Fünf min. vor beginn kam meine ressart rechtsanwältin die ich noch nie gesehen hatte weil meine rechtsanwältin urlaub hatte. Diese verkündetet mir von dem anstatz vervaren das mein ex mann stellete sein kind nun alle vierzehn tage über nacht zu bekommen. Ich hatte keine chance es lange zu bereden oder gar mit meiner rechtsanwältin zu beraten. Bei der verhandlung hies es dan entweder einigen wir uns oder der richter beschliest es das es zu gestimmt wird. wir einigten uns darauf das sie den antrag zurück nehmen und wir es schrieftlich regeln das wir es versuchs weise mal versuchen. dan nahm de rrichter es so in sein protokoll auf das das antrag zurück genommen wurde .witr es aber ende diesen anfang nächsten jahres versuchen sollen. Dan würden wir geschieden. Wir erklärten uns das die sechs wochen ode retwas mit vierzehn tagen wiedersprucheinlegen nicht wollen also verzicht auf wiederspruch. nun kann ich da mit meiner richtigen rechtsanwältin imme rnoch wiederspruch einlegen wegen der übernachtungssache?? gehe nächste woch auch auf das jugendamt um mit ihnen zu reden über das kind mir geht e snur darum ob ich da überhaupt wegen dem kind wiederspruch einlegen kann??oder ob der wiederspruchsverzicht sich auch auf die übernachtungssache legt. liebe grüsse heidi

Mitglied inaktiv - 31.10.2002, 09:46



Antwort auf: wiederspruchsrecht

Liebe Heidi, wenn Sie einen RA haben, darf ich leider nichts mehr sagen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.10.2002