Wie wird mein Mutterschaftsgehalt berechnet?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie wird mein Mutterschaftsgehalt berechnet?

Guten Abend, Ich habe vor wenigen Tagen erfahren das ich Schwanger bin. Da ich in der ambulanten Altenpflege tätig bin weiß ich das ich ein Beschäftigungsverbot erhalte. Mein Problem derzeit ist das ich schon seid längerem im Krankenschein bin und ich Krankengeld erhalte. Wie wird jetzt mein Mutterschaftsgeld berechnet. Nach dem letzten Gehalt oder nach dem Krankengeld? Lieben Gruß VA

von VA am 17.06.2013, 21:53



Antwort auf: Wie wird mein Mutterschaftsgehalt berechnet?

Hallo, wenn die Krankschreibung endet, kann sich das BV anschließen. Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung)Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverbot (Lohnfortzahlung), bei Krankschreibung wird das vorherige letzte Gehalt genommen. . Es beträgt jedoch höchstens 13 EURO für jeden Kalendertag. Beispiel: Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = EURO 1500. Nettolohn= 975 EURO 1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 975 x 3 : 90= 32,50 3 Monate á 30 Tage 2. Schritt: KK= 13 EURO, Rest AG= 19,50 EURO Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.06.2013