Frage: Was kann er tun?

Ist Situation =Wechselmodel Kindsmutter hat ein weiteres Baby von neuem Partner bekommen, beide haben ihren Job in Ort "A", die Kindsmutter arbeitete dort auch schon vor Geburt von Kind nr. 1. Im Moment wohnen sowohl Kindsmutter als auch Vater von Kind 1 in Ort "B"das Wechselmodell funktioniert super. Nun will Kindsmutter unbedingt mit neuem Partner in Ort "A" ziehen und kind 1 natürlich mitnehmen. Es gab auch schon Gespräche mit einem Mediator, ihre Gründe beziehen sich nur darauf dass Sie sich in Ort "B" nicht wohl fühlt. Da der Kindsvater nach wie vor dem Umzug nicht zustimmt, da das Wechselmodel dann auf Grund der Entfehrnung nicht mehr möglich wäre, hat sie nun gemeint, dass es ihr egal ist was er sagt und sie in jedem Fall im Frühjahr umziehen wird. Was kann der Kindsvater tun um dies zu verhindern. Vater und Kind haben ein sehr inniges Verhältnis da der Vater auch die gesamte Elternzeit gemacht hat.

von Julisa am 09.12.2013, 13:02



Antwort auf: Was kann er tun?

Hallo, das ist höchst problematisch. also: Zunächst einmal ist wichtig, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Auch wenn die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle. So. Und jetzt ein Urteil dazu: Kein Umzug ohne Einwilligung des Vaters Einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zufolge darf eine geschiedene Mutter mit dem Kind nicht einfach in eine andere Stadt umziehen, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Sie muss einen Umzug, auch wenn das Kind bei ihr lebt und sie daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, mit dem Vater abstimmen. Dies gilt erst recht, wenn der Umzug mit einem Schulwechsel verbunden ist. In einem solchen Fall kann die Bindung des Kindes an sein soziales Umfeld sogar rechtfertigen, dem Vater das Aufenthaltsrecht zu übertragen. OLG Dresden, 10 UF 433/02 Schauen Sie dazu auch mal bei: www.vaeternotruf.de/aufenthaltsbestimmungsrecht.htm http://www.vaeternotruf.de/wohnortwechsel.htm http://www.vatersein.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=926 Dabei ist ein ganz interessanter Satz: In der Praxis ist es häufig so, dass Mütter, auch dann wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, unter Mitnahme des Kindes in weit entfernte Ortschaften ziehen, ohne den Vater um Zustimmung zu bitten. Ist die Mutter erst einmal weggezogen, drücken die zuständigen Gerichte in der Regel beide Augen zu. Das hat natürlich nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, im Gegenteil, sondern mit der auch bei den Familienrichtern noch immer vorherrschenden Mütterideologie und einer gewissen Portion Bequemlichkeit. Der Richter ist schlicht froh, wenn er durch den Umzug der Mutter nicht mehr zuständig ist, soll sich doch der Richter am neuen Wohnort mit den Eltern rumärgern. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.12.2013



Antwort auf: Was kann er tun?

Er kann nicht verhindern, dass sie umzieht. Er kann aber verhindern, dass sie das Kind mitnimmt wenn sie umzieht: - Bei der Gemeinde in B schriftlich mitteilen, dass er einer etwaigen Ummeldung des Kindes nicht zustimmt - Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen - Beim Jugendamt ein Schriftstück hinterlegen, in dem er ausdrücklich dem Umzug des Kindes widerspricht

von Pamo am 09.12.2013, 13:25



Antwort auf: Was kann er tun?

Schließe mich Pamo an. Ist das Wechselmodell gerichtlich festgelegt oder haben die das unter sich gemacht ? Ich würde sogar weitergehen und das Wechselmodell eigenständig beenden und sofort per Eilverfahren das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Er ist laut Deinen Schilderungen die Hauptbezugsperson und es besteht der begründete Verdacht dass die KM schnell Fakten schafft und das Kind aus der gewohnten Umgebung reisst. Dem sollte er einen Schritt vorraus sein. Angedroht hat sie es ja. Also heute noch per Einschreiben an die neue Meldebehörde vorsorglich der Anmeldung des Kindes widersprechen. Einschreiben ans Jugendamt dem Unzug widersprechen. Wechselmodell abbrechen bis zur Klärung des ABR und Richterentscheid über Umzug. Ist sie erst einmal weg ist es meist zu spät.

von Sternenschnuppe am 09.12.2013, 13:32