Frage: Versteh ich nicht...

In diesem Forum werden so viele Fragen gestellt, die nicht unbedingt mit Babys zu tun haben. Auch bezieht sich nicht jede Frage unbedingt auf Familienrecht. Trotzdem antworten sie. In diesem Fall geht es um meine 16 Jahre alte Tochter. Ich verstehe jetzt nicht, warum Sie ablehnen, meine Frage zu beantworten. Es geht dadrum, dass man versucht, hier dem Kind was anzudrehen.

Mitglied inaktiv - 21.04.2009, 11:29



Antwort auf: Versteh ich nicht...

Also ich habe jetzt mal zurückgeblättert und habe so einige Antworten gefunden auf Fragen, die nichts mit o.g. Hinweisen zu tun haben. Also, an was liegt es? Ich sollte vielleicht dazuschreiben, dass ich schwanger bin, oder was?

Mitglied inaktiv - 21.04.2009, 11:56



Antwort auf: Versteh ich nicht...

Hier: ist es rechtens, das die Reperatur jetzt teurer ist, wie ausgemacht.... Die meisten Fragen hier beziehen sich darauf, das viele Leute (mich inbegriffen) den Gesetztestext nicht umzusetzen wissen... Ich denke mal in Eurem Fall würd ich mich an meine Rechtschutzversicherung wenden LG Peeka

Mitglied inaktiv - 21.04.2009, 13:37



Antwort auf: Versteh ich nicht...

Nein, ich wollte nicht wissen, ob es rechtens ist, dass die Reperatur jetzt teuerer ist, wie ausgemacht. Das Gerät wurde ja nicht repariert. Ich wollte wissen, ob meine Tochter die 30 Euro für den Kostenvoranschlag zahlen muss, weil die Kosten die vorher genannt und nachher genannt nicht im Geringsten zu vergleichen sind. Und weil sie 16 Jahre alt, wollte ich wissen, ob es überhaupt zu einem Vertrag zustandegekommen ist, weil ja 2 verschiedene Willenserklärungen (sie willigt für einen KOSTENVORANSCHLAG ein, weil sie denkt Reperatur kostet 60 - 70 Euro) aber tatsächlich soll die Reperatur 329 Euro kosten. Wenn das Gerät nicht repariert werden soll, fallen die 30 Euro für Kostenvoranschlag an. Muss sich das eine 16 jährige gefallen lassen? Das ist eine allgemeine Frage. Wie sieht es aus mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Ich kann nicht zu einem Anwalt und fragen gehen, weil dieser wohl mehr verlangen wird, als 30 Euro.

Mitglied inaktiv - 22.04.2009, 06:53



Antwort auf: Versteh ich nicht...

und wenn es nicht in Ihrem Ermessen ist, diese Frage zu beantworten, dann sollte man das so hinnehmen.... Ansonsten haste mal ein anderes Rechtsforum benutzt? www.recht.de??? Ansonsten hab ich noch das gefunden.... Kostenvoranschlag Überschlägige fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten für die Herstellung eines Werkes. Der Kostenvoranschlag im Gesetz als "Kostenanschlag" bezeichnet. Er hat gesetzliche Regelungen in den Paragrafen 632 Absatz 3 und 650 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gefunden. Der Besteller eines Werkvertrages (Kunde) kann von dem Hersteller des Werkes (Werkunternehmer) einen Kostenvoranschlag fordern. Dadurch können unerwartet hohe Rechnungen vermieden werden. Unterschieden werden: der einfache oder unverbindliche Kostenvoranschlag der garantierte oder verbindliche Kostenvoranschlag Beim einfachen Kostenvoranschlag erstellt der Handwerker vor Beginn der Reparaturarbeiten einen (schriftlichen) Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtlich anfallenden Reparaturarbeiten auflistet und die Kosten beziffert. Der einfache Kostenvoranschlag wird nicht Vertragsbestandteil, sondern nur Geschäftsgrundlage. Wenn die Reparaturkosten die im Kostenvoranschlag genannte Summe allerdings wesentlich zu überschreiten drohen, ist der Handwerker verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren (§ 650 Absatz 2 BGB). Daraufhin kann der Kunde entscheiden, ob er die Kostenüberschreitung genehmigt oder den Vertrag kündigt und dem Handwerker die bis dahin geleistete Arbeit vergütet (§§ 650 Absatz 1, 645 Absatz 1 BGB). Die Summe des Kostenvoranschlages ist dann wesentlich überschritten, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten zumindest 10 bis 20 Prozent über der Summe des Kostenvoranschlages liegen. Zeigt der Handwerker die Kostenüberschreitung zu spät an, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers führen kann (§ 280 Absatz 1 BGB) Beim garantierten Kostenvoranschlag übernimmt der Handwerker eine Garantie für die Höhe der berechneten Kosten. Er ist an die Summe - wie bei Vereinbarung eines Festpreises - gebunden. Er kann den Kostenvoranschlag aber wegen eines Fehlers seiner Kalkulation anfechten. Praxistipp: Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 BGB). Eine Vergütungspflicht kann sich nur aus einer Individualvereinbarung, nicht aus allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Allerdings kann die Üblichkeit der Vergütung für eine Vergütung sprechen. Wer einen Architekten beauftragt, muss mit einer Vergütung rechnen. siehe hierzu auch:

Mitglied inaktiv - 22.04.2009, 13:07



Antwort auf: Versteh ich nicht...

Echt toll. Ich weiss, dass ich hier kostenlos Rat holen kann. Aber ob Frau Bader hier kostenlos antwortet, das glaube ich nicht. Sicherlich wird sie dafür bezahlt. Sie ist nicht verpflichtet mir zu antworten. Klar. Ich habe nur nicht verstanden warum. Weil der Fall ja direkt mit einer Jugendlichen zu tun hat, dachte ich, sie könnte helfen. Aber du bist auch sehr guter Ersatz :) lg Nevin

Mitglied inaktiv - 22.04.2009, 14:46



Antwort auf: Versteh ich nicht...

Deine Tochter ist ja erst 16. Normalerweise darf sie in dem Alter nicht mal ein Ohrloch stechen lassen ohne Deine Zustimmung. Kann man dem Verkäufer nicht so argumentieren, dass Du mit dem KVA nicht einverstanden warst und da Deine Tochter erst 16 ist, darf sie den Auftrag gar nicht geben??? Ich habe keine Ahnung, ob das rechtlich wirklich so ist, dass man erst ab 18 so einen Auftrag erteilen darf. Hier wäre sicherlich wirklich die Rechtsschutzversicherung eine guter Tipp, um Dich beraten zu lassen. Aber Du könntest ja diese Argumentation einmal beim Verkäufer versuchen, denn immerhin hat er euch ja auch übers Ohr gehauen mit seiner Aussage, eine Reperatur würde nicht viel kosten. Vielleicht lenkt er ja dann doch noch ein und ihr müsst den KVA nicht bezahlen oder findet eine andere Einigung (Gutschein z.B. in Höhe der KVA-Kosten).

Mitglied inaktiv - 22.04.2009, 15:04