Umsatzbeteiligung, Sodexo und Tankgutscheine

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Umsatzbeteiligung, Sodexo und Tankgutscheine

Hallo Frau Bader, ich habe folgende Fragen: 1. Ich bekomme als Reisebüromitarbeiterin einmal jährlich Ende Januar eine "Umsatzbeteiligung" meiner gebuchten abgereisten Vorgänge des vorangegangenen Jahres. Diese wird in der Gehaltsabrechnung als Lohnart "005 Umsatzbeteiligung VJ" erwähnt - kann ich davon ausgehen, dass auch diese Summe für meine Elterngeldberechnung berücksichtigt wird? Hierfür gelten ja die letzten 12 Nettolöhne. 2. Ich erhalte monatlich Sodexogutscheine (in der Gehaltsabrechnung als Lohnart "015 Essensgutscheine deklariert - Wert EUR 90,-) und einen Tankgutschein (in der Gehaltsabrechnung als Lohnart 020 Sachleistung steuerfrei deklariert - Wert 44,-) - stehen mir diese zwei Gutscheinarten, denn während des Mutterschutzes zu? 3. Von meiner Umsatzbeteiligung erhalte ich monatlich EUR 50,- Vorauszahlung (in der Gehaltsabrechnung als Lohnart 003 Umsatzbeteiligung deklariert) - steht mir diese sowohl für die Berechnung des Elterngeldes als auch während des Mutterschutzes weiterhin zu? 4. Mein voraussichtlicher Geburtstermin ist Ende April. Nun habe ich bereits für das Jahr 2020 einen großen Umsatz erwirtschaftet an Abreisen in diesem Jahr. Muss der Arbeitgeber mir als folglich Ende Januar 2021 auch die Umsatzbeteiligung hiervon auszahlen oder verfällt der Anspruch durch die Elternzeit? Ich werde Elternzeit für 3 Jahre beantragen. Tut mir leid, aber ich weiß nicht, wo ich das sonst erfragen könnte! Ich bedanke mich schon vorab für Ihre Hilfe und würde mich über Antworten hierzu sehr freuen. Ihnen einen schönen Tag und liebe Grüße Elisabeth :-)

von Elisabeth90 am 03.02.2020, 09:58



Antwort auf: Umsatzbeteiligung, Sodexo und Tankgutscheine

Hallo, 1. Laut BSG sind monatl. Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen 2. Kommt auf den Vertrag an, eher ja: https://openjur.de/u/692734.html 3. s.1. 4. Das kommt auf den Vertrag/ die Regelung an Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2020