Hallo Frau Bader,
ich bin noch in Elternzeit, (Elterngeld bekomme ich keines mehr)!
Ich bin bei meinem Arbeitgeber auf Lohnsteuerklasse 5
ja noch "beschäftigt", weil in Elternzeit!
Nun habe ich auf 450,-- EURO Basis dort gearbeitet das ganze Jahr!
450,-- EURO wurde soweit ich das beurteilen kann pauschal versteuert!
Ich habe nun ja eine Lohnsteuerbescheinigung wo nichts drauf steht!
Da ich ja nur auf 450,-- EURO gearbeitet habe!
In der Steuererklärung (Steuerberater) wurde nun Lohnsteuerklasse 5 eingetragen und der Verdienst aus dem 450 EURO Job bei der Zusammenveranlagung mit meinem Ehemann bis auf den Pauschbetrag komplett mit zum Verdienst meines Mannes dazugezählt zur Summe der Einkünfte!
Kann das stimmen? Dachte immer 450,-- EURO Job sei steuerfrei!
LG
von
Ela19
am 14.12.2015, 17:19
Antwort auf:
Steuerliche Zusammenveranlagung
Hallo,
entweder LSTkl-. 5 oder Minijob. Klären Sie das mit dem AG
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.12.2015
Antwort auf:
Steuerliche Zusammenveranlagung
Sind sie auch.
Fallen aber wie Elterngeld und Co unter den Progressionsvorbehalt und werden beim Mann dazugezählt.
Ansonsten : RUB :-)
von
Sternenschnuppe
am 14.12.2015, 17:27
Antwort auf:
Steuerliche Zusammenveranlagung
450 €-Jobs werden pauschal vom AG versteuert und sind in der Steuererklärung absolut nicht anzugeben, da sie pauschal versteuert werden.
Einspruch einlegen und den Verdienst streichen lassen und sie unterliegen NICHT dem Progressionsvorbehalt.
von
ALF0709
am 14.12.2015, 18:58
Antwort auf:
Steuerliche Zusammenveranlagung
ALF hat es ganz richtig erklärt. Vorstellbar ist aber auch, dass der Arbeitgeber den Lohn nach Steuerklasse V versteuert und verbeitragt hat. Dann wäre es nämlich in der Steuererklärung richtig erfasst.
von
Baldoma
am 15.12.2015, 09:12
Antwort auf:
Steuerliche Zusammenveranlagung
Du solltest bei deinem Arbeitgeber noch einmal nachfragen, ob er Dich wirklich als Minijobber angemeldet hat oder ob er dich nach der Steuerklasse 5 besteuert hat, da diese ihm ja vorliegt. Dagegen spricht allerdings, das du eine Lohnsteuerbescheinigung mit "Null" hast. Auf alle Fälle Rücksprache mit eurem Steuerbüro halten, und falls da was schiefgelaufen ist, Einspruch einlegen.
Progressionsvorbehalt ist natürlich Quatsch! Es sei denn, es handelt sich um Lohn aus dem Ausland.
von
Baldoma
am 15.12.2015, 09:33