Frage: Sonntagsarbeit???

Hallo Frau Bader, ich bin in der 7. Woche schwanger. Ich habe meinen Arbeitgeber sofort informiert. Ich arbeite im Alten- und Pflegeheim mit Schichtdienst. Mein Chef will das Schwangere auch am Sonntag arbeiten, weil da nicht soviel Arbeit anfallen würde. Das finde ich nur bedingt richtig. Im Mutterschutz sind ja mehrere Außnahmen verzeichnet, da ich aber nicht immer das Juristendeutsch verstehe. Möchte ich wissen ob mein Chef mich zwingen kann oder ob er rechtlich eine Möglichkeit hat dies durchzusetzen. Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank Silvana

Mitglied inaktiv - 13.06.2005, 20:12



Antwort auf: Sonntagsarbeit???

Hallo, lt. Gesetz ist Sonntagsarbeit erlaubt. MuSchG § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntags*-arbeit -------------------------------------------------------------------------------- (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwochehinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.06.2005