Frage: Nachtbereitschaft

Sehr geehrte Frau Bader, Ich arbeite neben meinem Studium in einem Internat für lernbehinderte Jugendliche als Nachtbereitschaft (8 Mal im Monat, wobei im Juni und Juli nur jeweils 6 Mal, da noch Urlaubsanspruch). Mein Vertrag ist unbefristet. Ich habe aber zum 31. Juli 2013 gekündigt, weil ich dann mit dem Studium so gut wie fertig bin und mich im August und September ausschließlich auf das Examen konzentrieren möchte. Meine Tätigkeit beschränkt sich darauf, abends (von 22:00 - 23:00 Uhr) die mir zugeteilten Gruppen durchzusehen, ob elektrische Geräte ausgeschaltet bzw. ausgesteckt sind und die Jugendlichen sich weitgehend ruhig verhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ich dafür sorgen, dass sie es sind. Ab 23:00 Uhr darf ich rein theoretisch schlafen gehen. Meistens wird es aber 23:30, selten nach 0:00 Uhr. Ich bin über ein Bereitschaftstelefon die ganze Nacht über erreichbar und morgens um 6:00 Uhr beginnt mein Dienst wieder bis 8:30 Uhr. Meine Frage an Sie ist nun folgende: Laut Gesetz dürfen Schwangere von 20:00 bis 6:00 Uhr nicht arbeiten. Wird man als Betroffene, die solch einer Tätigkeit nachgeht, dann krankgeschrieben? Wenn ich also meinen Arbeitgeber von meiner Schwangerschaft (momentan 6. SSW) unterrichte, habe ich dann noch Anspruch auf mein Gehalt? Oder kann mir sogar gekündigt werden (da ich ja bereits zum 31.07. gekündigt habe)? Ich wäre Ihnen sehr dankbar über eine Antwort. Eigtl macht mir die Arbeit "Spaß". Sie ist auf jedenfall besser, als irgendwo zu kellnern. Aber seit ich schwanger bin, mache ich mir viele Gedanke, falls doch etwas passiert. Viele Grüße, Meisili

von Meisili am 16.05.2013, 20:16



Antwort auf: Nachtbereitschaft

Hallo dann erhalten Sie ein Beschäftigungsverbot u weiterhin den Lohn bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag endet. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.05.2013



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