Frage: "Lockangebot" von Spielzeug

Hallo Frau Bader. Wir wollten heute bei einem großen Spielzeugladen einen Autositz für unseren Sohn kaufen. Dieser soll laut Prospekt (Jubiläumsangebot) in der Zeit vom 27.09. - 06.10. im Angebot sein (130 Euro statt 190). Ebenso ein Flughafen aus Bausteinen ( 40 Euro statt 100). Heute morgen waren wir sofort da und wollten diese beiden Dinge kaufen: Nichts mehr da. Ingesamt waren aber 4 Artikel in diesem Angebot, aber auch von den anderen beiden Artikeln war nichts mehr da. Die Verkäuferin teilte uns auf Nachfrage mit, dass gestern viel zu tun war und da alles aufgekauft wurde. In dem Prospekt war kein Vermerk wie "Nur solange der Vorrat reicht" o.ä. Laut Verkäuferin wurde das einfach nur vergessen. 1) Darf es sein dass ein Angebot bzw 4 über eine Woche gilt und schon nach dem ersten Tag komplett ausverkauft ist? 2) Ist der Verkäufer jetzt nicht verplichtet uns den Arktikel woanders zu besorgen aber zu dem Angebotspreis zu überlassen? Wir hatten wirklich das Gefühl dass es sich hier um "Lockangebote" handelte nur um die Kunden in den Laden zu bekommen. Können wir was machen? Vielen Dank und liebe Grüße, Kristiane

Mitglied inaktiv - 28.09.2007, 22:13



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Hallo, einen Anspruch auf die Ware haben Sie nicht, da ein Katalog/ Prospekt rechtlich kein Angebot darstellt. Fraglich ist, ob es sich um ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb handelt (UWG). Ich würde einen bösen Brief an die Geschäftsleitung schicken. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.10.2007



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Diese Angebote in dem Prospekt sind nicht rechtsverbindlich, das heißt du kannst sie nicht einklagen. Somit sind sie nicht verbindlich. Wenn im Gucciladen ein Teil für 30 atstatt für 300 eur ausgepriesen ist, muss sie dir das auch nicht für 30 eur verkaufen. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 28.09.2007, 23:01



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Ich glaub das stimmt nicht ganz. Wir hatten das damals mal in Rechtskunde. So wie Du das schreibst wäre das ja Täuschung des Verbrauchers, kann mir nicht vorstellen dass die machen können was die wollen. Aber ich weiß halt auch nicht mehr genau wie das war.

Mitglied inaktiv - 28.09.2007, 23:25



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

...wenn es genau so war, wie Kristiane beschreibt, handelt es sich um ein rechtswidriges Lockangebot. Und auch im Gucci-Geschäft, kann man auf den 30,-€ statt 300,-€ bestehen, wenn in einem Prospekt das teil für 30,-€ ausgepreist war UND kein Hinweis, wie z.B. "Druckfehler oder Irrtum vorbehalten" bzw. "gültig ist der jeweilige Preis an der Ware" enthielt.

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 13:33



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Ne kann man nicht. Glaub mir. Ich suche noch das "juristische Wort" für diesen Irrtum raus. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dir das zu dem Preis zu geben. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ich hatte das erst vor Kurzem. Ich bin nämlich im rechtlichen Bereich berufstätig und habe mich fortgebildet. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 14:07



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

hier ein beispiel: Sie haben im Geschäft ein Kleidungsstück gesehen, der mit einem unerhört günstigen Preis ausgeschildert war. Jetzt wo Sie dieses Kleidungsstück erwerben wollen, wird Ihnen an der Kasse erklärt, dass es sich bei diesem Preis um ein Versehen gehandelt hat. In Wahrheit ist dieses Kleidungsstück wesentlich teurer. Doch welche Rechte haben Sie hier? Häufig wird dem Kunden die Ware dann auch zu dem Preis überlassen, der auf dem Preisschild steht. Doch dies erfolgt nur aus Gründen der Kulanz. Für welchen Preis die Ware nun den Warentisch überquert, hängt allein davon ab, worüber sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben. Die Einigung erfolgt durch Angebot und Annahme. Der Preis auf dem Preisschild ist für sich genommen niemals ein Angebot, da sich dieses Preisschild an jeden richtet, der sich für die Ware interessiert. Das Preischild ist damit immer nur Verhandlungsgrundlage. Erst der Käufer, der mit dieser Ware nun zur Kasse geht, unterbreitet dem Verkäufer ein Angebot. Er kann dabei die Ware wortlos auf den Tisch legen. Damit versteht der Verkäufer, dass er diese Ware zum angegebenen Kaufpreis kaufen möchte. Genauso könnte der Käufer auch sagen, er nimmt diese Sache nur, wenn er 20 % Preisnachlass bekommt. Der Verkäufer kann nun entscheiden, ob er das Angebot annimmt. Solange der Verkäufer nicht mit dem Angebot des Kunden einverstanden ist, kommt kein Vertrag zustande und der Kunde kann auch nicht verlangen, die Ware zu einem bestimmten Preis zu erhalten. Fazit: Der Kunde kann nur verlangen, dass er die Ware zu dem auf dem Preisschild angegebenen Preis erhält, wenn der Verkäufer mit diesem Preis einverstanden ist. Gleiches gilt übrigens auch bei Angeboten aus einem Katalog, aus Werbebroschüren und auch bei Angeboten auf Internet-Seiten. Die bloße Preisangabe ist bei diesen Angeboten nicht verbindlich. Ein durchsetzbares Recht auf den günstigeren Preis gibt es nicht. Deshalb weisen viele Händler durch den Begriff "unverbindliche Preisempfehlung" darauf hin. Den Händlern ist damit dennoch keine grenzenlose Freiheit gewährt. Wirbt ein Unternehmer mit Preisen, die er dann nicht einhält, kann ein Konkurrent oft aus dem Wettbewerbsrecht gegen ihn vorgehen. Das kann bedeuten, dass teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Gerichtsverfahren bis hin zu Zwangsgeldern oder sogar Zwangshaft drohen. Dem Kunden gibt das Wettbewerbsrecht jedoch keine weiteren Rechte. _____________________________ lg two_kids

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 16:16



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

... ich hab in BGB nämlich doch gut aufgepasst gg. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 17:41



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Der Prospekt hat mit einem falschen Preisschild überhaupt nichts zu tun. Beworbene Ware muss 2 Tage vorrätig sein, es sei denn, es kommt wirklich zu einem außergewöhnlichen Andrang. http://www.vz-nrw.de/UNIQ119108162322521/link321952A.html?kette=Coop

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 18:03



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Das wird dir nicht viel nützen. Du musst dem Händler beweisen, dass er die Kunden irreführen wollte und nicht umgekehrt. Dazu gibt es massig Gerichtsentscheidungen. Du bist in der Beweispflicht und müsstest es gerichtlich einklagen. Willst du das? Oder was willst du machen? Wenn du hingehst und sagst: Sie müssen aber oder ich verklag sie, wird er dich müde belächeln. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 19:18



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Du musst den Artikel schon richtig lesen. Da steht klar geschrieben, dass die Händler auch in anderen, als in dem von dir beschriebenen Fall nicht verpflichtet sind, den Artikel zu dem Preis noch zu verkaufen. Du musst schon richtig lesen. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 29.09.2007, 20:18



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

Siehste, hatte doch Recht. Kannst mir schon glauben, wenn ich das sage. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 01.10.2007, 09:10



Antwort auf: "Lockangebot" von Spielzeug

was bei dem o.g. Händler eher zieht ist evtl. der "unlautere Wettbewerb" eines solchen Lockangebots.

Mitglied inaktiv - 01.10.2007, 21:35