Kann ich den teilzeitwunsch rückgängig machen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kann ich den teilzeitwunsch rückgängig machen

Hallo Frau Bader! Mein Sohn ist im September 2016 geboren. Ich habe 3 Jahre elternzeit beantragt, díe restlichen 1, 5 Jahre wollte ich 15 h arbeiten gehen. Das wurde Meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Nun bin ich erneut schwanger möchte die teilzeitarbeit nicht beanspruchen und die bestehende elternzeit mit Beginn des neuen Mutterschutz kündigen wg. Mutterschaftsgeld. Wie kann ich vorgehen? Vielen Dank!

von Ajax 81 am 24.01.2018, 11:28



Antwort auf: Kann ich den teilzeitwunsch rückgängig machen

Hallo, 1. Sie können die TZ mit den vertraglichen/ gesetzlichen Fristen kündigen. Achten Sie darauf, NUR die TZ-Tätigkeit zu kündigen. 2.Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.01.2018