Frage: Haushaltsgeld? "Richt-Betrag" ??

Hallo Fr.Bader ! Ich weiß nicht so ganz, ob ich bei Ihnen mit meiner Frage richtig bin, aber ich stelle sie einfach mal ;-) : Wieviel Haushaltsgeld und/oder Taschengeld stehen einer Mutter/Hausfrau mit einem Kind vom Mann zu ?? Ist bestimmt eine seltsame Frage, aber bei uns ist das immer irgendwie ein Streitthema. Gibt es da eine Art Richtlinie? zB 40% vom Nettogehalt oder soetwas ?? Danke scho jetzt für Ihre Antwort...wäre wirklich mal hilfreich zu wissen, wieviel "Frau" wert ist! Danke und LG Heike

Mitglied inaktiv - 15.03.2006, 20:46



Antwort auf: Haushaltsgeld? "Richt-Betrag" ??

Hallo, zum Wirtschaftsgeld gehören die Kosten, die zur täglichen Lebensführung nötig sind. Dazu gehört die Verköstigung und die übliche Haushaltsführung, also auch zum Bsp. Waschmittel. Die Regelung des PKW kann u.U. dazugehören, muss aber nicht. Zu den allgemeinen Haushaltskosten gehört dies aber auf jeden Fall. Die Rechnung ist doch ganz einfach: was verdient er und was sind die festen Kosten (Miete, Schulden etc). Dann wird festgestellt (Haushaltsbuch?), was die Fam. und zusätzlich jeder einzelne benötigt. Das muss natürlich fair verteilt werden. Die Hausfrau arbeitet genauso viel wie der, der tatsächlich Geld dafür bekommt, und so sieht es auch der Gesetzgeber. Und wenn dann noch was übrig bleibt, entscheiden die Ehegatten gemeinsam, was mit dem Geld geschieht (sparen, besondere Ausgaben). Außerdem steht jedem Ehegatten ein Taschengeld zu, also etwas, worüber er alleine und frei verfügen kann. Man sagt, dass sollen so 5 % des Nettos nach Abzug der Schulden sein. Dies kommt im Gesetz im § 1360 a BGB als Teil des Unterhaltsanspruches zum tragen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.03.2006



Antwort auf: Haushaltsgeld? "Richt-Betrag" ??

So gibt´s keinen Streit ums Haushaltsgeld Eine Umfrage (Gewis-Institut) hat ganz klar gezeigt: In Partnerschaften ist Geld der Konflikt-Punkt Nummer eins meist geht es um unterschiedliche Meinungen zum Thema Haushaltsgeld. Unsere Experten erklären, wie viel jedem zusteht und was man davonbezahlen muss Darf der eine Partner bestimmen, wieviel der andere ausgibt? Hat eine Hausfrau oder ein Hausmann eigentlich ein Recht auf Haushaltsgeld? Auf Taschengeld? Um solche Fragen zoffen sich 42 Prozent aller Eheleute. Einiges ist gesetzlich geregelt (z. B. dass die Hausarbeit genauso eine Versorgungsleistung ist wie die Erwerbstätigkeit). Für anderes gibt es immerhin konkrete Empfehlungen. Und weil in jeder dritten Ehe der Mann Allein-Verdiener ist, kümmern sich vor allem Hausfrauen-Organisationen um die Durchsetzung Ihrer Rechte in Sachen Geld. Grundsätzlich gilt: "Die Hausfrau hat ein Recht darauf, dass der alleinverdienende Mann Haushaltsgeld zahlt, und zwar monatlich im Voraus", sagt Gabriele Baethge, Fachanwältin für Familienrecht aus Hamburg. "So ist das in den Paragrafen 1360 und 1360a im BGB geregelt.“ Wie viel Haushaltsgeld? "Die Höhe ist nicht genau festgelegt“, sagt Wiltraut Beckenbach vom Verband der Familienfrauen und -männer in Bonn. "Die Gerichte haben sich aber auf Richtlinien festgelegt." Das Netto-Einkommen sollte demnach so aufgeteilt werden: Ein Drittel Haushaltsgeld Ein Drittel für die Wohnkosten (z.B. Miete, Strom, Heizung, Wasser) Ein Drittel für Vorsorge (z. B. Sparen, Versicherungen), große Anschaffungen (z. B. Möbel), Urlaub, Freizeit-Vergnügen (z. B. Fitness-Vertrag, Wochenendausflüge), Taschengeld für die Kinder, Geburtstagsgeschenke in der Familie. Was wird vom Haushaltsgeld bezahlt? "Laufende Kosten für Essen und Trinken, Kleidung und Körperpflege, Putz- und Waschmittel, Zeitung und Fernsehgebühren, Benzin fürs Auto, auch z. B. Schulsachen für die Kinder“, sagt Dagmar Balhorn, Vorsitzende des Bildungswerks des Deutschen Hausfrauenbundes Hamburg. Wenn der Partner es verlangt, müssen diese Ausgaben abgerechnet werden, z. B. in einem Haushaltsbuch. Wie kann man Streit vermeiden? Am besten ist es, wenn die Ehepartner sich in Ruhe einigen: Wie hoch muss das Haushaltsgeld sein, damit die Familie gut versorgt ist? Was passiert mit dem Rest, wenn am Monatsende etwas übrig bleibt? Soll das Geld gespart werden oder für den nächsten Monat in die Haushaltskasse kommen? Wichtig ist auch, dass jederzeit Haushaltsgeld (z. B. für den Wochenend-Einkauf) vom Konto abgehoben werden kann. Damit es keinen Streit gibt, empfiehlt Wiltraut Beckenbach drei Möglichkeiten: Drei-Konten-System: Es gibt dann mein, dein und unser Konto. Das vermeidet nach ihren Erfahrungen Streit am besten. Auf das gemeinsame Konto gehen sämtliche Einkünfte. Davon werden das vereinbarte Haushaltsgeld und alle anderen Fixkosten wie Miete und Versicherungen und z. B. ein Sparbetrag bezahlt. Der Rest geht am Monatsende zu gleichen Teilen auf ein Konto des Mannes und ein Konto der Frau. Das Geld steht zur freien Verfügung, man ist dem anderen darüber keine Rechenschaft schuldig. "Oder“-Konto: Beide sind Inhaber des Kontos, können beide zusammen Geld abheben, aber auch allein. Das Einzelkonto: Inhaber ist nur ein Partner. Der andere bekommt eine Vollmacht, damit er auch Geld abheben kann. Nachteil: Die Vollmacht kann widerrufen werden. Muss der Mann eigentlich sagen, wie viel er verdient? Nein, dazu ist er bisher nicht verpflichtet. Eine Umfrage (Emnid-Institut) ergab: Jede fünfte Frau weiß nicht genau, wieviel ihr Mann eigentlich verdient. Doch damit soll nach dem Willen von Baden-Württembergs Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck (FDP) bald Schluss sein: Ihr Bundesland will das "gläserne Ehegatten-Konto“ durchsetzen. Das heißt: Der nicht erwerbstätige Ehepartner soll Anspruch darauf haben, dass der Verdiener sein Einkommen nennt. Der Rechtsausschuss des Bundestages berät aber noch über entsprechende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb steht bis jetzt nicht fest, ob und wann das "gläserne Ehegatten-Konto“ Gesetz wird. Peter Karstens Recht auf Taschengeld! Der nicht erwerbstätige Partner hat ein Recht auf Taschengeld. Das ist ein monatlicher Betrag, mit dem man wirklich machen kann, was man will. Wieviel Taschengeld? Das hängt von der Höhe des Einkommens ab. Fünf bis sieben Prozent vom Netto-Verdienst sind angemessen, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.XII ZR 140/96). Was tun, wenn das Taschengeld verweigert wird? Mit dem Partner darüber sprechen! Und klar sagen, dass es in den BGB-Paragrafen 1360 und 1360a ein Recht auf Taschengeld gibt. Es besteht sogar die Möglichkeit, Taschengeld und Haushaltsgeld einzuklagen (Rechtsberatung gratis bei Ihrem Amtsgericht). Das gehört zum Haushaltsgeld Alle regelmäßigen Ausgaben für den täglichen Bedarf der Familie: Essen und Trinken: Einkäufe für die täglichen Mahlzeiten und für Küchenvorräte, aber auch für Geburtagspartys zu Hause, Kaffeeklatsch mit Freundinnen zu Hause, Süßigkeiten für die Kinder, Knabberzeug, Wein und Bier für den Fernsehabend Kleidung: Bedarf der ganzen Familie. Achtung: Teure Extras (z. B. Ledermantel) in Absprache mit dem Partner vom Ersparten bezahlen. Körperpflege: Der normale Bedarf für die ganze Familie (z. B. Seife, Shampoo, Badezusätze, Deo, Cremes, Haarpflege-Mittel) Putzen, Waschen, Kochen: Putz-, Wasch- und Schuhpflege-Mittel, z. B. Bürsten, Handfeger, Küchen-Utensilien (z. B. neuer Wasserkocher, neues Gemüsemesser). Achtung: Teure Geräte (z. B. neuer Geschirrspüler) vomErsparten bezahlen. Sonstige laufende Ausgaben: Benzin fürs Auto, Fahrkarten (z.B. Schülerfahrkarte), Tageszeitung, Zeitschrift, TV-Gebühren, Schulsachen (z. B. Stifte und Hefte) Das gehört zum Taschengeld Das Geld steht für den eigenen kleinen Luxus zur freien Verfügung. Schmuck Kosmetik: Make-up (z. B. Lippenstift, Rouge), teures After Shave Accessoires: z. B. neues Halstuch, Armbanduhr, Krawatte Freizeit: z. B. Kino-Besuch mit der Freundin, Sauna, Bier mit Freunden Geschenke: z. B. eine kleine Aufmerksamkeit für die Freundin oder den Ehepartner (ein Beitrag aus der Zeitschrift "Tina")

Mitglied inaktiv - 16.03.2006, 06:06