Bemessungsgrundlage des Elterngelds

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Liebe Frau Bader, ich habe im 2. Elternzeitjahr Teilzeit mit 20 h gearbeitet und hatte aus der Vollzeitbeschäftigung noch 21 d Resturlaub, der mir entsprechend der früheren Vergütung als sog. Ausgleichszulage vergütet wurde. Nun habe ich mein zweites Kind bekommen und für das Elterngeld die Gehaltsauszüge eingereicht. Dabei hat die Elterngeldstelle nur das Teilzeitgehalt in dem betreffenden Monat berücksichtigt, ich bin aber davon ausgegangen, dass die Ausgleichszulage mit eingerechnet wird. Können Sie mir sagen, was korrekt ist? Viele Grüße Angelika mit Leopold und Emilia

von Angelika_mit_Leopold am 23.03.2018, 09:34



Antwort auf: Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Hallo, nein, wenn es eine Einmalzahlung ist. Wurde es versteuert? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.03.2018



Antwort auf: Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Um die Frage zu beantworten muss man auf die Versteuerung schauen. Wird das zusätzliche Geld als laufend steuerpflichtig versteuert (also genauso wie der reguläre Lohn), dann wird es beim Elterngeld berücksichtigt. Wurde es dagegen als sonstiger Bezug oder Einmalzahlung versteuert, dann wird es nicht berücksichtigt.

von Dojii am 23.03.2018, 09:45



Antwort auf: Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Kompliziert.... Die Ausgleichszulage steht direkt unter dem Entgelt und wurde damit in Summe als Gesamtbrutto versteuert. In welche Kategorie fällt es dann?

von Angelika_mit_Leopold am 23.03.2018, 10:03



Antwort auf: Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Ich kopiere mal meine Antwort aus einer Frage von gestern, die ein ähnliches Thema hatte, um nicht alles neu zu tippen: Das Gesamtbrutto spielt hier keine Rolle. Wichtig ist, ob das steuerpflichtige Brutto nochmal aufgeteilt wird in laufendes Steuerbrutto und sonstiges Steuerbrutto bzw. einmaliges Steuerbrutto. Das Layout der Lohnabrechnungen ist immer verschieden, daher kann man jetzt auch nicht pauschal sagen, wo genau du nachsehen musst. Hier ist eine Beispielabrechnung, die ich auf die Schnelle im Netz gefunden habe: https://images.gutefrage.net/media/fragen/bilder/lohnabrechnung-zeitarbeit/0_original.jpg Man sieht hier, dass zwar die Gehaltsbestandteile ins Gesamtbrutto eingehen, aber das Ganze dann unten nochmal in Steuerbrutto L und Steuerbrutto S aufgeteilt wird. Und nur der Teil, der unter L (für laufend) gelistet wird, hier also 802,51 wird beim Elterngeld berücksichtigt. Der Teil unter S (für sonstige Bezüge), hier also die 117,10 wird beim Elterngeld ignoriert.

von Dojii am 23.03.2018, 10:13



Antwort auf: Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Ja, die Zulage wurde versteuert. Ich habe auch ein Schreiben von der Personalabteilung, aus der hervorgeht, dass die Zulage eine Ausgleichszahlung für den alten Urlaub aus Vollzeit ist. Die Definition einer Einmalzahlung ist -wie ich verstanden habe- an keinen Zeitraum gebunden, bei mir bezieht sie sich nur auf die 21 Urlaubstage.

von Angelika_mit_Leopold am 24.03.2018, 09:54