Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

Hallo Frau Bader, ich arbeite seit dem 01.07.2008 bei meinem jetzigen Arbeitgeber. Bei Beschäftigungsbeginn wusste ich bereits von meiner Schwangerschaft. Gestern nun habe ich mich endlich getraut, meinen AG über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen und noch bevor ich aussprechen konnte, hat er mir mit Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG gedroht. Unsere Bürobesetzung besteht lediglich aus meinem Chef, seiner Frau und mir. Einen neuen Mitarbeiter einzuarbeiten wäre jederzeit möglich. Nun meine Frage: Darf er kündigen? Welche Gründe könnte er denn z.B. seiner für ihn zuständigen Behörde nennen, damit er kündigen darf? Könnte mich ein Beschäftigungsverbot vor einer Kündigung schützen (wenn meinem AG keine Kosten für mich entstehen, dann kündigt er nicht, sagte er heute)? Und wenn ja, wäre ein Grund für dieses Beschäftigungsverbot dann die Drohung mit der Kündigung? Ich mache mir jetzt wirklich große Sorgen, denn bisher hatte ich gedacht, man hätte als Schwangere IMMER Kündigungsschutz. Freundliche Grüße

Mitglied inaktiv - 29.07.2008, 18:14



Antwort auf: Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

Hallo, so einfach geht das nicht. Er braucht ja einen Grund für eine Ausnahme. Alleine, dass er die SS nicht toll findet, ist sicher keiner. Ich würde mal locker bleiben. Und mal vorsichtshalber persönlich beim Sachbearbeiter beim Gewerbeaufsichtsamt vorsprechen und dem die Situation schildern. Dann können Sie evtl. Unwahrheiten vorbeugen. Liebe grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.07.2008



Antwort auf: Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

Hi... erst mal wünsch ich ne schöne Kugelzeit... Aber ich glabue bei so einem kleinen Betrieb zählen andere REgeln, wie in einem Großbetrieb... Bin mal auf die Antwort gespannt LG Peeka

Mitglied inaktiv - 29.07.2008, 20:11



Antwort auf: Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

Ich drück dir die Daumen - schau mal http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/17597/Antraege_auf_Zulassung_zur_Kuendigung_nach_Paragraph_9_Mutterschutzgesetz.pdf?command=downloadContent&filename=Antraege_auf_Zulassung_zur_Kuendigung_nach_Paragraph_9_Mutterschutzgesetz.pdf

Mitglied inaktiv - 29.07.2008, 21:07



Antwort auf: Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

Danke Euch :-) Der Link hat mir schon etwas mehr Mut gemacht, denn soo leicht scheint es ja dann für den AG gar nicht zu sein, diese Ausnahmegenehmigung zu erhalten...

Mitglied inaktiv - 30.07.2008, 02:13