Frage: Ansprüche als minijobber

HAllo, habe mal eine Frage zum thema minijob. Ich bin seit okt. 2005 als minijobber angestellt (ohne schriftlichen arbeitsvertrag). Ihc habe durchgängig immer etwa gleiches gehalt (380-400€) verdient. Ich werde nach stunden bezahlt udn arbeite nach wöchentlichen unterschiedlichen Arbeitsplänen/zeiten. Bislang war ich nur einmal krank udn habe auf bitte hin natürlich einen krankenschein voma rzt eingereicht. Ausbezahlt wurde mir damals allerdings für die gefehlten /krnakgeschriebenen stunden nichts. Nun meine frage. Ich bin jetzt in der 27. Woche schwanger. In meiern ersten ss (damals war ich noch festangestellt kam es zu komplikationen wegen denen ich ca 4 wochen krankgeschrieben war. Wie schaut das jetzt aus? Habe ich sofern es diesmal wieder probleme gibt in der ss einen anspruch auf lohnfortzahlung bei ss bedingter krankheit? Und wie ist es mit dem elterngeld? Ich bekomme ja auf grund des minijobs kaum mehr als den mindestsatz, wird der gekürzt für den fall das mein einkommen durch nichtbezahlung im krankheitsfall auch noch sinkt? Ich bekomme ja auch keinen bezahlten mutterschutz (soweit ich informiert bin) kürzt das auch noch mein elterngeld sofern ich zuhause bleibe in den wochen vor der entbindung? LG Lany

Mitglied inaktiv - 13.01.2008, 19:34



Antwort auf: Ansprüche als minijobber

Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2008



Antwort auf: Ansprüche als minijobber

Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2008



Antwort auf: Ansprüche als minijobber

Also nach allem was ich jetzt gelesen habe bin ich voll von den Socken. In dem Hotel in dem ich arbeite bekommen (ich habe mcih mittlerweile mal rumgefragt wie das bei anderen ist) sämtliche aushilfen grundsätzlich nei im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung. Einzelne haben mal darauf angefragt und bekamen als Begründung sie seien nachträglich halt kurzfristig für andere Tage eingeplant worden. Ihre Arbeit wird also verschoben. Ist man nicht da wenn man krank ist arbeitet man nach schafft man das nicht fehlt das hinterher beim Lohn. Als ich wegen eine rbronchitis krankgeschrieben war war ich schon ein halbes Jahr im Betrieb (wir beschäftigen ca 70 Leute etwa 20 davon sidn aushilfen) Meine Hebamme die ja die ss meines erstgeborenen betreut hat hat mir shcon mehrfach angeraten mir ein eingeschränktes oder ganzes BV erteilen zu lassen da wir Zimemrmädchen einen sehr stressigen Tag haben, öfter auch mal schwerer heben und mit einer menge reinigern (auch essigreiniger oder clorreiniger) arbeiten. Bislang habe ich weitegehend versucht dem aus dem weg zu gehen und auf mithilfe meienr kollegen gebaut und sofern es zuviel wurde eben urlaub genommen. Mittlerweile habe ich kaum noch welchen und echt Angst.. Was kann ich tun um meine Rechte durchzusetzen? Sorry für die nochmal vielen und langen Fragen Lany

Mitglied inaktiv - 15.01.2008, 19:10



Antwort auf: Ansprüche als minijobber

Weihnachts, urlaubsgeld etc bekommen wir aushilfen natürlich auch nicht. Unsere Arbeitszeit liegt natürlich auch vorzugsweise auf sonn.-oder feiertagen da festangestellte kräfte dafür zuschläge erhalten würden. Wir bekommen die nicht und arbeiten dann als ganz normale stunden für den normalen stundenlohn (6€). Unser stundenlohn wurde auch dem mittlerweile gesetzlichen Mindestlohn für reinigskräfte nicht angepasst da wir nach meinung unserer hotelleitung ja nicht im reinigsgewerbe sondern im hotelgewerbe arbeiten. Ganz klar machen wir aber nix anderes (wir putzen zimmer, treppenhäuser, flure, etc etc)Das gilt nicht nur für die aushilfen sodnern auch für feste kräfte (je nach dauer der zugehörigkeit im betrieb liegt das mindesteinkommen da etwa bei 6,60€/stunde.. Können wir da irgend etwas tun? Lg

Mitglied inaktiv - 15.01.2008, 19:17



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Weihnachts, urlaubsgeld etc bekommen wir aushilfen natürlich auch nicht. Unsere Arbeitszeit liegt natürlich auch vorzugsweise auf sonn.-oder feiertagen da festangestellte kräfte dafür zuschläge erhalten würden. Wir bekommen die nicht und arbeiten dann als ganz normale stunden für den normalen stundenlohn (6€). Unser stundenlohn wurde auch dem mittlerweile gesetzlichen Mindestlohn für reinigskräfte nicht angepasst da wir nach meinung unserer hotelleitung ja nicht im reinigsgewerbe sondern im hotelgewerbe arbeiten. Ganz klar machen wir aber nix anderes (wir putzen zimmer, treppenhäuser, flure, etc etc)Das gilt nicht nur für die aushilfen sodnern auch für feste kräfte (je nach dauer der zugehörigkeit im betrieb liegt das mindesteinkommen da etwa bei 6,60€/stunde.. Können wir da irgend etwas tun? Lg

Mitglied inaktiv - 15.01.2008, 19:18