Hallo zusammen, zum Thema Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Elternzeit! Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Elternzeit Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen darf. Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (am besten per Einwurfeinschreiben). Wenn die Zweiwochenfrist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, gilt auch danach das Kündigungsverbot. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestehen. Diese Voraussetzung muss auch dann gegeben sein, wenn die Schwangerschaft dem Unternehmen erst nachträglich mitgeteilt wird. Unzulässig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Änderungs-/Beendigungskündigungen, Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses oder Kündigungen bei Insolvenz sind grundsätzlich verboten. Den vollen Kündigungsschutz haben jetzt auch die Hausangestellten. Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht. Ausnahmsweise ist eine Kündigung bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Diese dürfen aber nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen. Ein besonderer Fall kann im Einzelfall vorliegen bei Insolvenz (früher: Konkurs), bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen aber zuerst bei der Bezirksregierung beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der Behörde kann sie bzw. er rechtswirksam kündigen. Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Nach der Zustimmung der Bezirksregierung muss die Kündigung in schriftlicher Form erklärt werden und den zulässigen Kündigungsgrund enthalten. Sowohl die Zustimmung als auch die Kündigung selbst können rechtlich angefochten werden. Die Arbeitnehmerin kann auf diesen Kündigungsschutz nicht von vornherein verzichten, wohl aber selbst kündigen. Wird einer Frau verbotswidrig gekündigt, so sollte sie sich damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären und das Unternehmen sofort (am besten schriftlich) auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung zurückzunehmen. Sie sollte dabei mitteilen, dass sie bereit ist, weiterzuarbeiten. Außerdem kann sie sich an uns wenden. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus (vier Monate nach der Entbindung) bis zum Ablauf der Elternzeit. Auch in dieser Zeit ist eine Kündigung nur bei Vorliegen besonderer Gründe und mit vorheriger Zustimmung der Bezirksregierung zulässig.