Wunsch- und Wahlrecht

 Annina Dessauer Frage an Annina Dessauer Beraterin für Mutter-Kind-Kuren

Frage: Wunsch- und Wahlrecht

Guten Abend Frau Dessau, Meine KK hat mir eine Mutter-Kind-Kur genehmigt. Jedoch darf ich nur in Vertragshäuser die einen Platz innerhalb von 4 Monaten anbieten. Ich habe zwei Kliniken als Wunschklinik angegeben, die erst ab September einen Platz frei haben. Alle Indikatoren können dort behandelt werden. Jedoch sind dies keine Vertragskliniken. Die KK kann mir nur Kliniken anbieten, die meine Indikationen nur unzureichend und einige gar nicht behandeln. Muss ich dies wirklich hinnehmen? Die KK bügelt bisher als ab. Behauptet ein Wunsch und Wahlrecht gebe es nur für Rehamaßnahmen, eine Maßnahme außerhalb der Vertragshäuser hätte es noch nie gegeben und würde es auch nicht geben, etc. Ich habe schriftlich Widerspruch eingelegt und um genaue Gründe gebeten, was kann ich noch tun? Danke schonmal

von selandros am 23.02.2016, 21:22



Antwort auf: Wunsch- und Wahlrecht

Schreiben Sie mir bitte eine e-mail mit einer Kopie der Bewilligung und dann telefonieren wir. Ist das eventuell die Barmer GEK? Nein Sie müssen das nicht so hinnehmen, auch im Vorsorgebereich gibt es das Wunsch uund Wahlrecht, zwar anders ausgelegt, aber Vertragshäuser mit Listen dürfen nach dem neuen Patientenstärkungsgesetz gar nicht mehr heraus gegeben werden. Meien e-mail lautet office@kurberatung-deutschland.de

von Annina Dessauer am 24.02.2016