Wunsch- und Wahlrecht, Pflichtleistung?

 Larissa Jasker Frage an Larissa Jasker Beraterin für Mutter-Kind-Kuren

Frage: Wunsch- und Wahlrecht, Pflichtleistung?

Sehr geehrte Frau Jasker, ich habe mich entschieden, eine Mutter-Kind-Kur zu beantragen und hätte diesbezüglich einige Fragen an Sie. 1. Mir wurde gesagt, dass eine Mutter-Kind-Kur nun eine Pflichtleistung der Krankenkassen ist, wenn die Mutter Behandlungsbedarf hat. Ist dies richtig? Bei mir liegt eine Skoliose vor, die schlimme Verspannungen, Kopfschmerzen, sowie Rücken- und Hüftschmerzen verursacht. Zudem leide ist unter übler Migräne und habe ein Ekzem. Vor 4,5 Jahren bekam ich aus denselben Gründen und wegen Erschöpfung schon einmal eine Mutter-Kind-Kur genehmigt. 2. Außerdem habe ich eine Frage zum Wunsch- und Wahlrecht. Stimmt es, dass ich ein Mitsprache- bzw. Bestimmungsrecht habe, was meinen Kurort betrifft, wenn die Indikationen der ausgewählten Klinik stimmen? 3. Auch geht es um meinen 8-jährigen Sohn, der unter Asthma bronchiale leidet und schon mehrfach im Krankenhaus behandelt werden musste. Muss ich mit ihm extra zum Kinderarzt wenn ich ihn als Mitpatient mit zur Kur nehmen möchte, oder kann dies auch unser Hausarzt beantragen? Er ist nicht mehr beim Kinderarzt, sondern wird nur noch vom Hausarzt behandelt. Spielt es eine Rolle, dass er dieses Jahr eine Kinder-Reha hatte, bzw. wäre dies ein Grund für die Kassen, die Mitbehandlung zu verweigern? Einer der Hauptgründe dafür, dass ich mich entschieden habe, eine Kur zu beantragen ist, dass mein Sohn letztes Wochenende erneut als Notfall ins Klinikum kam. Außer meinem Sohn habe ich noch 2 weitere kleine Kinder (einen 5-jährigen Sohn und eine kleine Tochter mit 17 Monaten), die ich mit zur Kur nehmen müsste, da mein Mann sie nicht betreuen kann, da er nur am Wochenende zuhause ist und ich unter der Woche stets alleine mit den Kinder bin. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen

von Melwurm am 24.11.2019, 23:08



Antwort auf: Wunsch- und Wahlrecht, Pflichtleistung?

Eine Mutter-Kind-Kur ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können diese alle vier Jahre beantragen. Sie können das Attest von Ihrem Kind auch von dem Hausarzt ausfüllen lassen. Ihre anderen Kinder können Sie al gesunde Begleitkinder mitnehmen. Hier benötigen Sie kein Attest, da die Kinder dann auch Ihrem Attest angegeben sind. Es spielt keine Rolle, dass Sie bereits eine Kinderreha durchgeführt haben, da dies eine andre Maßnahme als eine Mutter-Kind-Kur darstellt. Sie haben Mitspracherecht bei der Auswahl der Klinik. Hier müssen jedoch Ihre Indikationen in der jeweiligen Klinik behandelbar sein.

von Larissa Jasker am 29.11.2019