Mitglied inaktiv
Guten Tag, ich bräuchte dringend einen Rat bezüglich eines BV. Ich bin in der 11. SSW und habe bereits Probleme mit Blutungen gehabt. Im letzten Jahr hatte ich auch eine Fehlgeburt und habe nun große Angst dies wieder zu erleben. Ich arbeite in einem Restaurant als einzige Festangestellte. Öffnungszeiten von 16 Uhr bis der letzte geht. Zum Restaurant gehört ein Saal für bis zu 500 Personen, wo ich die Vorbereitung, wie Tische stellen, Getränke ranholen und einräumen meist allein bewerkstelligen muss. Mein AG kann mir keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügungen stellen ( wie auch ). Genauso wenig kann er mir eine Hilfskraft dazu stellen die körperlich schwere Arbeiten für mich verrichtet. Ich kämpfe jeden Tag mit der Angst, dass etwas mit meinem Baby nicht stimmt. Ich halte das nervlich nicht mehr aus. Wie stehen die Chancen ein BV von meiner FA zu erhalten. Ich hatte sie bereits darauf angesprochen und sie sah zu dem Zeitpunkt keinen Anlass dazu, weil ich auch wegen der Blutung krank geschreiben war. Nun gehe ich aber wieder arbeiten und die Belastung ist enorm. Ich will es auch nicht darauf ankommen lassen, dass wieder etwas passiert. Vielen Dank für eine Antwort Kathrin
liebe Kathrin, diese ist ein immer wieder heiss diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muß die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgestz im Netz unter http://www.steuernetz.de/gesetze/muschg/19970117/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen:Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten sollte die Frage des weiteren Vorgehens mit Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. In dieser Frage wird darüber hinaus sicher unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Nicola Bader, weiterhelfen können. Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. VB
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