Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

viele fragen :-)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: viele fragen :-)

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sehr geehrte Frau Bader, erstmal finde ich es toll das sie uns hier im Forum zu Verfügung stehen. ich habe ein paar fragen was den Erziehungsurlaub angeht. und zwar habe ich 3 Jahre Erziehungsurlaub beantragt, möchte aber ein paar stunden nach dem ersten Jahr(im Februar wird es 1 Jahr)wieder arbeiten gehen. ich soll mich im Januar noch mal melden um alles zu besprechen. es ist nun so, das diese Firma momentan sehr große Probleme hat.....sie kündigen einem nach dem andern. mich wundert es das sie es bis jetzt geschafft haben,denn oft stand schon das Gehalt der Mitarbeiter in frage. müssen die mich im Februar wieder arbeitet lassen? oder können die es hinausschieben? wie sehe es aus wenn ich im Februar wieder schwanger sein würde? können die mich dann kündigen aus wirtschaftlichen gründen? und wie schaut es dann aus mit dem Erziehungsgeld? ich weiß viele fragen, aber sie beschäftigen mich gerade sehr. würde mich sehr über eine Antwort freuen MFG Melissa


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Kündigen kann man Ihnen nur mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes. Gruß, NB


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