Mitglied inaktiv
Hallo, in wiefern kann man den Verzug von Unterhaltszahlungen vor Gericht geltend machen? Ich bin im Januar 2004 ausgezogen, für unseren Sohn zahlt er seit Februar 2004 und für mich wäre er auch unterhaltspflichtig,obwohl wir nicht verheiratet waren, da unser Sohn erst 1 jahr alt ist, aber er weigert sich zu zahlen. Gilt der Verzug ab dem Datum der Kenntnis, des Auszugs oder wirklich erst ab Zugang durch den Gerichtsvollzieher oder ähnlichem? LG und ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Hallo, ab Geltendmachung der Forderung. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Wann hast Du ihm Deine Unterhaltsforderung (nachweisbar) angezeigt, also ab wann hast Du Deinen / Euren Unterhalt geltend gemacht? Unterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Viele Grüße Désirée
Die letzten 10 Beiträge
- Elterngeld / Elternzeit – Vater in Deutschland, Mutter und Kind in Kroatien
- Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot und Abbau von Zeitguthaben durch Gleitzeittage
- Gehaltserhöhung im BV
- Mutterschutzgesetz zum Stillen
- Rentenpunkte
- Unzulässige Schutzmaßnahmen & Baustellen-Gefahren im Markt
- Still-BV, kein Elterngeld?
- Still-BV, Elterngeld
- Bürgergeld trotz Elterngeld